FAMILIENRECHT – Wolfgang H. aus Dahlem ist ein später Vater und Großvater. Vor zwei Jahren adoptierte der kinderlose Senior eine 38 Jahre alte Berlinerin, deren Eltern vor ihrer Geburt als Gastarbeiter aus der Osttürkei nach Deutschland gekommen waren. Zehn Jahre lang hatte die junge Frau seine schwer kranke Ehefrau betreut, den Haushalt geführt und war Teil der Familie geworden. Ihre Mutter ist vor 16 Jahren bei einem Unfall gestorben, der Vater inzwischen wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo er es zu einem ansehnlichen Vermögen brachte. Die Tochter, die aus einer unglücklichen Zwangsehe zwei 15 und 18 Jahre alte Söhne hat, hatte sich emanzipiert. Ihren leiblichen Vater informierte sie erst nach dem amtlichen Vollzug der Adoption. Um Erlaubnis hatte sie ihn nicht gebeten. Wegen dieses „ungebührlichen Verhaltens“ verkündete der leibliche Vater nun, sie vollkommen zu enterben. Wolfgang H. möchte nun wissen, welche Rechte seine Tochter als Kind zweier noch lebender Väter hat.
Ursprüngliche Verwandtschaft unverändert
Familienrechtler Dr. Max Braeuer erklärt: „Sie haben recht, dass Ihre Tochter jetzt zwei lebende Väter hat. Mit dem Beschluss des Familiengerichts, das die Adoption ausgesprochen hat, hat Ihre Tochter dieselbe rechtliche Stellung erlangt, als wäre sie Ihr leibliches Kind. Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Kindern, die mit Ihnen blutsverwandt sind, und solchen, die nur in einem Adoptionsverfahren angenommen worden sind. Sie haben also jetzt eine wirkliche Tochter. Deren Söhne sind auch Ihre echten Enkel. Gleichzeitig hat Ihre Tochter einen weiteren Vater, nämlich den leiblichen Vater in der Türkei. Dieses Verwandtschaftsverhältnis wird durch die Adoption nicht berührt oder gar aufgehoben.
Im Gesetz wird die Adoption offiziell als Annahme als Kind bezeichnet. In den meisten Fällen werden noch kleine, jedenfalls minderjährige Kinder angenommen, die eine Familie brauchen. In solchen Fällen ersetzt die neue Familie die alte vollständig. Auch volljährige Personen können als Kind angenommen werden. Die rechtliche Wirkung der Adoption ist bei Minderjährigen und bei Volljährigen aber nicht völlig gleich. Die Adoption führt immer dazu, dass sie als echte Kinder des Annehmenden gelten. Minderjährige Kinder wechseln dabei vollständig ihren Familienbezug. Sie werden ebenso wie die leiblichen Kinder der Adoptiveltern mit deren ganzer Familie verwandt. Das Band zu der bisherigen Familie wird gelöst.
Rechte und Pflichten gegenüber beiden Vätern
Das ist bei Volljährigen anders. Dort entsteht die Verwandtschaftsbeziehung nur zwischen den annehmenden Eltern und dem Adoptierten und dessen Kindern. Weitere Verwandte auf beiden Seiten werden von der Wirkung der Adoption nicht erfasst. Das bestehende Familienband wird nicht gelöst. Deshalb ist Ihre Tochter auch weiterhin mit ihrer eigenen Familie verwandt. Das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Vater hat sich nicht verändert. Im Rechtssinne hat Ihre volljährige Tochter deshalb jetzt zwei Väter.
Nach deutschem Recht führt das dazu, dass Ihre Tochter einen Erb- oder Pflichtteilsanspruch beim Tode jedes ihrer beiden Väter hat. Sie ist also doppelt begünstigt. Andererseits würde sie auch jedem ihrer beiden Väter zu Unterhalt verpflichtet sein, wenn diese in Not geraten sind. Ob diese Rechte und Pflichten Ihrer Tochter auch gegenüber dem türkischen Vater nach türkischem Recht bestehen, lässt sich von hier aus nicht einfach beurteilen. Da jedoch schon nach deutschem Recht die Verwandtschaft Ihrer Tochter zu ihrem leiblichen Vater nicht berührt ist, wird aus Sicht der Türkei die Adoption wohl erst recht keine Auswirkung darauf haben.“ Deshalb dürften Ihrer Tochter nach dem Tode ihres türkischen Vaters dieselben Rechte zustehen, die sie auch schon vorher, vor der Adoption hatte.
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