Karin Sch., Wilmersdorf: Meine Eltern sind seit über 50 Jahren geschieden. Mein Vater war mit meiner Mutter 17 Jahre verheiratet und mit seiner jetzigen Frau über 50 Jahre lang. Mein Vater zahlt meiner Mutter einen gerichtlich festgesetzten monatlichen Unterhalt. Wenn er vor meiner Mutter sterben sollte, muss dann seine zweite Ehefrau von ihrer Witwenrente weiterhin Unterhalt zahlen? Gibt es dafür Richtwerte oder muss die Höhe gerichtlich geklärt werden?

Familien- und Erbrechtsexperte Dr. Max Braeuer antwortet: Früher wurde bei einer Scheidung festgestellt, wen das Verschulden an der Scheidung trifft. Das ist schon 1977 durch eine Eherechtsreform abgeschafft worden. Die Ehe Ihrer Eltern wurde aber offenbar schon davor geschieden. Wenn Ihr Vater 50 Jahre lang Unterhalt zahlen musste, dann war er wohl der schuldige Teil. Für Ihre Eltern gelten wegen der weit zurückliegenden Scheidung diese Vorschriften bis heute.

Anspruch nach altem Ehegesetz

Der Anspruch Ihrer Mutter richtet sich noch nach dem alten Ehegesetz. Danach kann sie auch dann weiterhin Unterhalt verlangen, wenn sie ihren geschiedenen ersten Mann überleben sollte. Allerdings ist nicht automatisch die Witwe, als die zweite Frau Ihres Vaters verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen. Statt dessen muss den Unterhalt derjenige weiterzahlen, der Ihren Vater beerbt. Wenn Ihr Vater ein Testament gemacht und seine zweite Frau zur Erbin eingesetzt hat, dann ist tatsächlich die Witwe unterhaltsverpflichtet.

Es kann aber auch sein, dass er kein Testament hat. Dann erben Sie als Tochter gemeinsam mit der zweiten Frau. Sie sind dann auch gemeinsam verpflichtet, für den Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter aufzukommen. Eine neue gerichtliche Feststellung ist für Ihre Mutter nicht notwendig.

Das Urteil, aufgrund dessen Ihr Vater bisher den Unterhalt zahlt, gilt automatisch auch nach dessen Tode weiter und ist von den Erben zu erfüllen. Ihre Mutter kann das Urteil einfach umschreiben lassen, um gegen die Erben zu vollstrecken, ohne dass dabei der Unterhaltsanspruch noch einmal neu geprüft werden muss.

Unterhalt kann nur aus dem Erbe verlangt werden

Allerdings kann Ihre Mutter nur aus dem Erbe, das Ihr Vater hinterlässt, Unterhalt verlangen. Die Witwenrente seiner zweiten Frau kann dazu nicht herangezogen werden. Ist das Erbe verbraucht, endet damit auch der Unterhaltsanspruch. Auch wenn das Erbe noch nicht völlig verbraucht ist, können die Erben verlangen, dass die Unterhaltszahlung verringert wird. Der Unterhalt kann dann auf den Betrag herabgesetzt werden, den ein Gericht für billig hält.

Dafür müssen allerdings die Erben aktiv werden. Ihre Mutter muss von sich aus nichts unternehmen. Was bei der Anwendung der Billigkeitsvorschrift letztlich herauskommen würde, lässt sich heute und mit den Informationen, die Sie hier gegeben haben, noch nicht beantworten.

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