Christine B., Berlin: Muss ich als Rentnerin einen Teil des Medizinstudiums meiner Tochter zahlen? Ich war alleinerziehend, bekomme jetzt meine Altersrente und eine kleine Betriebsrente, insgesamt etwa 1680 Euro im Monat. Meine Tochter ist 25 Jahre alt, verheiratet, lebt in einem getrennten Haushalt und fängt demnächst ihr Medizinstudium an. Sie hat eine bereits abgeschlossene Ausbildung als Pflegekraft und arbeitet bis zum Studiumsbeginn im Krankenhaus. Ihr Ehemann ebenso. Ihr Vater war lange Zeit Chefarzt. Wegen Krankheit hat er frühzeitig den Chefarztposten abgegeben und arbeitet seitdem beratend und schreibt Gutachten. Muss mein Anteil von meinem Gesamtrentenbetrag berechnet werden oder nur von der Rente vom Bund? Wo liegt die Lebensmindestbetragsgrenze für mich?
Max Braeuer: Ihre Frage lässt sich mit Ihren Informationen nicht ganz eindeutig beantworten. Wahrscheinlich hat aber Ihre Tochter für das Medizinstudium überhaupt keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern.
Ein volljähriges Kind kann von seinen Eltern nur die Kosten für eine Berufsausbildung verlangen. Ist diese Berufsausbildung abgeschlossen, dann ist damit auch die Unterhaltspflicht der Eltern beendet. Allerdings kann das im Falle Ihrer Tochter ausnahmsweise anders sein.
Möglicherweise hat Ihre Tochter die Ausbildung nur gemacht, um die Wartezeit auf den Studienplatz zu überbrücken. Vielleicht hat Ihre Tochter während der Ausbildung auch schon ein eigenes Gehalt bezogen, sodass Sie gar keine Kosten hatten. Dann kann es sein, dass die Eltern das Medizinstudium noch bezahlen müssen.
Eltern zahlen anteilig nach Einkommen
Sie sind aber natürlich nicht alleine unterhaltsverpflichtet. Der Vater Ihrer Tochter muss auch seinen Anteil zahlen. Wie hoch der Anteil ist, hängt von seinem Einkommen ab. Das Einkommen aus seiner Berufstätigkeit und seinen Renten ist vermutlich soviel höher als Ihr Einkommen, dass er den ganz wesentlichen Teil des Studiums zu bezahlen hat.
Dass Ihre Tochter verheiratet ist, spielt in diesem Falle leider keine Rolle. Ihre Tochter muss sich zwar wegen Unterhaltsansprüchen in erster Linie an ihren Mann wenden. Gegenüber dem Mann hat sie aber keinen Anspruch, dass er ihr Studium finanziert. Der Ehemann wird also nichts zahlen müssen.
Wenn Sie doch Unterhalt zahlen müssen, muss Ihnen aber noch genug zum Leben bleiben. Es gibt einen Freibetrag, auf den Sie sich berufen können. Der ist zwar nicht gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus Richtlinien, die allgemein anerkannt sind. Dieser Freibetrag liegt bei 1300 Euro monatlich. Soviel muss von Ihrer Rente nach Abzug der Krankenversicherung bleiben.
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