In Deutschland gibt es dem Statistischen Bundesamt zufolge knapp 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen – Tendenz steigend. Die meisten von ihnen werden nicht in Pflegeheimen versorgt, sondern zu Hause betreut – häufig durch Angehörige. Was viele nicht wissen: Wer sich um ein Familienmitglied kümmert, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenpunkte sammeln. Doch wie genau funktioniert das?

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Wer ein Familienmitglied pflegt, reduziert nicht selten seine Arbeitszeit oder gibt den Beruf vorübergehend ganz auf. Das wirkt sich langfristig negativ auf die Rente aus. Doch: Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegeversicherung die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Dadurch sammelt man Rentenpunkte auf dem eigenen Rentenkonto – auch ohne reguläre Berufstätigkeit.

Vorteile für die Rente: Pflege lohnt sich finanziell unter diesen Voraussetzungen 

Während der Ausübung der Pflegetätigkeit werden lediglich reduzierte Rentenansprüche erworben. Die Pflegeversicherungen zahlen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich für den Kraft- und Zeitaufwand während der Pflege.

Geregelt werden die Voraussetzungen im Sozialgesetzbuch unter „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson“ und beinhalten Folgendes:

  • Sie pflegen einen oder mehrere Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig,
  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2,
  • Die Pflege beansprucht wenigstens zehn Stunden wöchentlich und verteilt sich mindestens auf zwei Tage die Woche,
  • Die Pflege findet in häuslicher Umgebung oder am Arbeitsplatz statt und
  • Sie gehen nicht mehr als 30 Stunden einer Erwerbstätigkeit (auch selbstständig) nach.

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Pflege und Rente: Was zusätzlich zur Pension oder Kindererziehungszeit gilt

Auch Beamtinnen und Beamte können durch eine Pflegetätigkeit Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben – zusätzlich zur späteren Pension. Voraussetzung dafür ist, dass sie die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Beitragsjahren erfüllen. Die Pflegezeit kann hierbei helfen, diese Mindestzeit zu erreichen.

Pflegezeiten können auch dann angerechnet werden, wenn bereits Kindererziehungszeiten vorliegen. Eine doppelte Anrechnung für denselben Zeitraum ist zwar nicht möglich, wohl aber eine ergänzende Bewertung durch verschiedene Beitragszeiten.

Nicht nur Verwandte, sondern auch Freunde oder Nachbarn können pflegen, sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass die Pflege regelmäßig, unentgeltlich und im häuslichen Umfeld erfolgt.

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Rente durch Pflege: Die Höhe der Rente hängt von verschiedenen Faktoren ab

Wenn alle Voraussetzungen stimmen, hängt die Höhe vom zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad und dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab. Der Rentenversicherung zufolge ist jedoch zu beachten, dass es keine „Zusatzrente“ für pflegende Angehörige gibt. Durch die Pflege zahlt die Pflegekasse unter den oben genannten Voraussetzungen Rentenbeiträge für die pflegende Person. Diese Person erwirbt dadurch Rentenansprüche oder kann ihre Ansprüche erhöhen.

Die Pflegekasse zahlt – je nach Umfang der Pflege – monatlich Beiträge zwischen 122 und 658 Euro. Wird die Pflege auf mehrere Personen verteilt, teilt die Pflegekasse den Rentenbeitrag anteilig unter allen Pflegenden auf. Nach einem Jahr Pflege erhöht sich die monatliche Rente zwischen sieben und 37 Euro. 

Wichtig: Die Beiträge werden nicht automatisch übernommen. Sobald der Pflegefall eintritt, muss ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden. Dazu wird ein Fragebogen ausgefüllt und der Pflegekasse bzw. der Pflegeversicherung zugeschickt. Erst dann ist der Anspruch auf die Rentenpunkte für die Pflegetätigkeit gesichert. Auch eine rückwirkende Anrechnung der Pflege ist nicht möglich.