Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Verteidiger gegen das Schmökel-Urteil verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt (O.) vom 11. Dezember 2002 rechtskräftig.

Die Anwälte hatten moniert, dass der gefürchtete Triebtäter, der wegen Mordes an einem 60-jährigen Berliner und versuchten Mordes an zwei seiner Pfleger zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit Sicherheitsverwahrung im Maßregelvollzug verurteilt wurde, nur eines Mordes schuldig sei. Für die Messerattacken auf die Pfleger in der Wohnung seiner Mutter in Strausberg bei einem bewachten Ausgang am 25. Oktober 2000 habe das Mordmotiv gefehlt.

Das sahen die BGH-Richter anders und verwarfen die Revision als offensichtlich unbegründet. Schmökel selbst, der mit seiner Flucht im Herbst 2000 zwei Wochen lang deutschlandweit bis zu 5000 Polizisten auf Trab gehalten hatte, bleibt zunächst auch weiterhin im Hochsicherheitstrakt des Maßregelvollzugs in Brandenburg/H.

Ins Gefängnis muss der als "nicht therapierbar" eingeschätzte Triebtäter nicht. Das ist Folge eines Urteils des Landgerichts Neubrandenburg von 1995, das ihn wegen Vergewaltigung einer 13-Jährigen und versuchten Mordes zu 14 Jahren Haft verurteilt und die Einweisung in den Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter veranlasst hatte. Daran ändert auch die Abweisung der Revision nichts.

luka