Im Mai 2024 hatte ein Video bundesweit Empörung ausgelöst: Zu den Klängen des Partyhits „L’amour Toujours“ von Gigi D’Agostino skandierten mehrere junge Menschen auf der Terrasse eines Lokals auf Sylt „Ausländer raus“ und „Deutschland den Deutschen“. Die Szenen sorgten für eine breite gesellschaftliche Debatte über Alltagsrassismus und rechtsextreme Tendenzen – auch Kanzler Olaf Scholz (SPD) und Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier äußerten sich kritisch.

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion

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Knapp ein Jahr nach dem Skandal hat die Staatsanwaltschaft Flensburg jetzt drei der vier Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Vorwurf der Volksverhetzung lasse sich rechtlich nicht erhärten, teilte die Behörde am Montag mit.

Sylt-Skandal: Entscheidung der Staatsanwaltschaft „heikel“

Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Joachim Wieland hält diese Einschätzung für bedenklich: „Ich finde die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Verfahren einzustellen, schon heikel.“ Es gehe um die grundsätzliche Frage, wie weit das Grundrecht der Meinungsfreiheit reiche. „Ob das, was dort gerufen wurde, noch durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist oder bereits als Volksverhetzung eingestuft werden muss.“ Die Schwelle zur Volksverhetzung sei dann überschritten, wenn durch Äußerungen gezielt Feindschaft oder Missachtung gegenüber einer bestimmten Bevölkerungsgruppe erzeugt oder verstärkt wird.

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Meine schwerste Entscheidung
 

Die Staatsanwaltschaft Flensburg argumentiert, dass dies hier nicht der Fall sei. Ihrer Einschätzung nach lasse sich aus den Videoaufnahmen kein „zweifelsfreier Rückschluss“ ziehen, dass „gegen die betroffene Personengruppe nicht nur Vorbehalte und Ablehnung, sondern eine aggressive Missachtung und Feindschaft in der Bevölkerung erzeugt oder gesteigert werden sollten.“

Doch Wieland widerspricht: „Wenn jemand ‚Ausländer raus, Deutschland den Deutschen‘ ruft, lässt sich das meiner Meinung nach durchaus so deuten, dass hier Feindschaft gegen Ausländer geschürt werden soll.“ Die Frage, ob es sich hierbei bereits um Volksverhetzung handelt, sei unter Juristen umstritten. „Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig – sie besagt, dass es vom konkreten Einzelfall abhängt.“

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Wieso gegen eine Person ein Strafbefehl beantragt wurde

Deshalb kritisiert der Jurist die Entscheidung, auf eine gerichtliche Klärung zu verzichten: „Ob dies bereits Volksverhetzung ist, sollte ein Gericht entscheiden – die Staatsanwaltschaft schließt jedoch eine solche Klärung aus, indem sie das Verfahren einstellt.“ Zwar habe die Behörde einen weiten Ermessensspielraum, ob sie Strafverfolgung betreibe oder nicht. „Doch in einem so heiklen Fall – bei dem es um die Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und der Wahrung der Menschenwürde einer betroffenen Bevölkerungsgruppe geht – wäre es meiner Meinung nach sachgerechter, wenn ein Gericht darüber entscheiden würde.“

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Lediglich in einem der vier Fälle erhob die Staatsanwaltschaft Anklage: Gegen einen Mann, der im Video mit ausgestrecktem Arm einen Hitlergruß zeigte und sich gleichzeitig ein Hitlerbärtchen andeutete, beantragte die Staatsanwaltschaft Flensburg einen Strafbefehl wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Als Auflage soll er 2.500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen – akzeptiert er den Strafbefehl, bleibt ihm ein Prozess erspart.

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