Opfer von häuslicher Gewalt sollen es in Zukunft leichter haben, sich auch räumlich von ihren Peinigern zu trennen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der unserer Redaktion vorliegt. „Der Weg in ein selbstbestimmtes und sicheres Leben ist nach häuslicher Gewalt oft noch lang. Wir wollen ihn etwas einfacher machen“, sagte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und erklärte weiter: „Wer häusliche Gewalt erlebt hat, soll sich leichter aus einem gemeinsamen Mietvertrag mit dem Täter lösen können.“

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion

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Bisher gilt: Steht der Name beider Partner im Mietvertrag, kann der auch nur gemeinschaftlich geändert oder gekündigt werden. Will also beispielsweise eine Frau ihren gewalttätigen Mann oder Partner verlassen, kann das für sie zu einem ernsten Problem werden. Denn um den gemeinsamen Mietvertrag zu kündigen, um aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, braucht sie seine Zustimmung. Im schlimmsten Fall bleibt sie an den gemeinsamen Mietvertrag – und damit indirekt auch an den Täter – gebunden. Wie deutsche Gerichte in solchen Fällen entscheiden, ist bisher von Fall zu Fall unterschiedlich, was zusätzliche Unsicherheit schafft. Genau das soll der neue Anspruch im Gewaltschutzgesetz ändern; Hubig will Rechtsklarheit schaffen.

Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt: Leichter raus aus dem gemeinsamen Mietvertrag

Zudem sollen künftig Gewalttäter für Mietkosten aufkommen, wenn das Opfer die Wohnung verlassen musste. Dies umfasst laut Bundesjustizministerium unter anderem Schäden an der Wohnung, aber auch Mietzahlungen, die nach dem Auszug weiter bezahlt wurden. Hubig will nun, dass Opfer häuslicher Gewalt einen gesetzlichen Anspruch gegen den Täter erhalten, damit dieser grundsätzlich für entsprechende Kosten aufkommt. Durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung sollen die Ansprüche künftig einheitlich geregelt und für Betroffene dadurch leichter durchsetzbar sein.

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Darüber hinaus sollen auch indirekt von häuslicher Gewalt betroffene Personen, insbesondere Kinder, aber auch pflegebedürftige Angehörige etwa, künftig besser geschützt werden. Bisher sind die Opfer durch Kontakt- und Näherungsverbote geschützt. Ab dem 1. Juli 2027 können Gerichte in Hochrisikofällen auch eine elektronische Fußfessel anordnen. Zukünftig sollen Richter die gleichen Schutzmaßnahmen auch für Kinder und andere indirekte Opfer anordnen können, weil sie grundsätzlich ebenso schutzbedürftig wie die gewaltbetroffene Person selbst sind. Dafür braucht es in Zukunft keinen eigenständigen Antrag mehr.

Häusliche Gewalt: Diese Schutzmaßnahmen hat Hubig schon auf den Weg gebracht

Bundesjustizministerin Hubig hatte zuletzt eine Reihe von Schutzmaßnahmen für Opfer von häuslicher Gewalt vorgestellt. So können sich etwa Gewaltopfer künftig auch vor Ende des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres scheiden lassen. In Deutschland werden Ehen in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Situation für einen der Partner ansonsten eine „unzumutbare Härte“ darstellen würde. Hubig präzisierte mit ihrem Gesetzentwurf: Eine „unzumutbare Härte“ liegt demnach vor, wenn ein Partner gegen den anderen oder ein weiteres Familienmitglied Gewalt ausübt.

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Hubig brachte zudem eine gesetzliche Neuregelung ins Spiel, wonach Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, den Ort für ein Gerichtsverfahren frei wählen können. So solle verhindert werden, dass Opfer von ihren Ex-Partnern aufgespürt werden könnten.