Zusammenfassung
- Rentner können viele Ausgaben steuerlich geltend machen, darunter Kosten für Kranken- und Pflegeversicherungen
- Besondere Regelungen bei der Einkommensteuer ermöglichen es auch Rentnern, Werbungskosten und Sonderausgaben abzusetzen
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten sind ebenfalls absetzbar, wobei genaue Rechnungen und Überweisungen erforderlich sind.
Im Ruhestand ist das Budget oft knapp. Unvorhergesehene Ausgaben wie ein neues Hörgerät, Zahnersatz oder Reparaturen am Haus können Rentnerinnen und Rentner schnell an finanzielle Grenzen bringen – zumal auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der gesetzlichen Rente abgezogen werden.
Was viele nicht wissen: Ein Großteil dieser Ausgaben lässt sich steuerlich geltend machen – und kann bei der jährlichen Steuererklärung erstattet werden. Denn für Rentner gelten bei der Einkommensteuer besondere Regelungen, die es zu kennen lohnt.
Rente und Steuer: Wann ist eine Steuererklärung Pflicht?
Grundsätzlich sind Rentner steuerpflichtig, wenn ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen den aktuellen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahr 2025 liegt dieser bei 11.784 Euro für Alleinstehende und 23.568 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften.
Wird dieser Betrag nicht überschritten, kann das Finanzamt auf Antrag von der Abgabepflicht befreien – und zwar für maximal drei Jahre. Voraussetzung: Es ist absehbar, dass das Einkommen auch künftig unter dem Freibetrag liegt (z. B. nur gesetzliche Rente ohne weitere Einkünfte).
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Werbungskosten: Das können Rentner und Rentnerinnen 2025 absetzen
Zu den Werbungskosten zählen alle Ausgaben, die Rentner und Rentnerinnen haben, um ihre Rente zu erhalten und zu sichern. Zum Beispiel fallen darunter auch die Führungsgebühren für das Konto, auf das die Rente überwiesen wird. Dafür können bei der Steuererklärung 16 Euro geltend gemacht werden. Womit allein schon mehr als zehn Prozent, des Pauschbetrages erreicht wären. Ohne Angaben bei den Werbungskosten rechnet das Finanzamt mit diesem Betrag und zieht ihn automatisch ab. Der Pauschbetrag liegt aber lediglich bei 102 Euro und wird daher meist überschritten.

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion
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Sehr praktisch: Rentner und Rentnerinnen können Unterstützung vom Steuerberater oder einem Steuerhilfeverein in Anspruch nehmen und die Kosten dafür wiederum als Werbungskosten absetzen.
Absetzbare Werbungskosten:
- Kosten für einen Steuerberater
- Kontoführungsgebühren
- Gewerkschaftsbeiträge
- Kosten, die für die Beantragung der Rente entstanden sind (z.B. für Rechtsberatungs- oder Prozesskosten)
- Kosten für Renten- und Versicherungsberater
- Zinsen für einen Kredit, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuzahlen
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Sonderausgaben: Das können Rentner und Rentnerinnen absetzen
Ähnlich wie bei den Werbungskosten verhält es sich bei den Sonderausgaben. Als Sonderausgaben zählen Kosten der privaten Lebensführung, die dennoch geltend gemacht werden können. Das Finanzamt veranschlagt ohne Steuererklärung einen Pauschbetrag von 36 Euro für Alleinstehende. Für Ehen und eingetragene Partnerschaften gilt das Doppelte.
Betrachtet man jedoch, was Rentner und Rentnerinnen in einer Steuerklärung als Sonderausgaben geltend machen können, wird klar, dass die 36 Euro dabei in Windeseile überschritten werden können.
Absetzbare Sonderausgaben
- Kosten für Kranken- und Pflegeversicherungen
- Kosten für Haftpflicht-, Unfall- oder Zahnzusatzversicherung
- Spenden
- Unterhaltsleistungen
- Kirchensteuer
- Parteibeiträge
- Kosten aus einem Versorgungsausgleich
Kosten für Versicherungen fallen bei den Sonderausgaben unter die sogenannten Vorsorgeaufwendungen. Für diese gibt es besondere Regeln. Die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherungen lassen sich in unbegrenzter Höhe absetzen. Wenn diese Kosten allerdings die Grenze von 1.900 Euro überschreiten, können keine weiteren Kosten für Versicherungen, wie etwa die Haftpflichtversicherung, geltend gemacht werden.
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Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art: Das können Rentner und Rentnerinnen absetzen
Unter den außergewöhnlichen Belastungen finden sich häufig Kosten, von denen viele Rentner nicht wissen, dass sie absetzbar sind. Unterschieden wird zwischen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner und besonderer Art. Letztere sind im Einkommenssteuergesetz genau definiert und durch einen Maximal- oder Pauschbetrag begrenzt. Im Gegensatz zu dem Pauschbetrag bei den Werbungskosten, müssen die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art in der Steuererklärung explizit beantragt werden.
Absetzbare außergewöhnliche Belastungen besonderer Art:
- Behinderten-Pauschbetrag: Damit werden Kosten im Leben von Menschen mit Behinderungen abgegolten, die sich nur schwer oder gar nicht belegen lassen. Die maximale Höhe dieses Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
- Pflege-Pauschbetrag: Wer einen Angehörigen oder eine nahestende Person unbezahlt pflegt, kann dafür bei der Steuer den Pflege-Pauschbetrag absetzen. Dessen Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Ab Pflegegrad 2 liegt er bei 600 Euro, ab Pflegegrad 3 bei 1.100 Euro und ab Pflegegrad 4 bei 1.800 Euro.
- Unterhaltshöchstbetrag: Unterhaltszahlungen sind auch als Rentner oder Rentnerin absetzbar. Die maximale Grenze dafür liegt 2025 bei 12.096 Euro.
- Hinterbliebenen-Pauschbetrag: Wer im jeweiligen Steuerjahr Hinterbliebenenbezüge erzhält, wie etwa Witwen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf diesen Pauschbetrag. Er kann maximal 370 Euro betragen.
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Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art: Das können Rentner und Rentnerinnen absetzen
Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art sind anderweitig definiert. Zunächst einmal müssen sie, wie der Name schon sagt, außergewöhnlich sein. Sie dürfen also nicht bei einer Vielzahl der Steuerzahler auftreten. Ein Beispiel dafür wären Kosten, die durch ein Hochwasser entstehen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zählen außerdem nur Kosten, die zwangsläufig entstehen und notwendig sind. Dies ist beispielsweise der Fall bei Kosten durch eine Krankheit.
Das Finanzamt prüft auch, ob es sich bei den Kosten tatsächlich um eine finanzielle Belastung der betroffenen Person handelt. Diese muss immer einen Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung selbst tragen. Wie hoch dieser Eigenanteil ist, bestimmt die Höhe des Einkommens, die Anzahl der Kinder und der Familienstand. Minimal beträgt der Eigenanteil ein Prozent und maximal sieben Prozent der Gesamtkosten.
Absetzbare außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
- Kosten aufgrund einer alters- oder behindertengerechten Ausstattung der eigenen Unterkunft, wie der Einbau eines Treppenlifts
- Kosten von medizinischen Hilfsmitteln wie Hörgerät, Rollator oder Brille
- Wenn bei diesen sogenannten "existenziell notwendigen Gegenständigen" Reparaturkosten anfallen, können diese ebenfalls abgesetzt werden
- Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Vorsicht: In manchen Fällen ist dann ein Attest über die Notwendigkeit der Behandlung nötig
- Fahrtkosten zum Arzt oder Krankenhaus in Höhe der Pendlerpauschale
- Kosten, die durch die Pflege eines Angehörigen oder einer Angehörigen entstehen, sofern die betroffene Person nicht selbst dafür aufkommen kann
- Kosten für eine Beerdigung
Bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art sind einige Stolperfallen zu beachten. So ist es wichtig, sämtliche Belege über die Zahlung der Kosten aufzuheben. Aber auch entsprechende Atteste, die die Notwendigkeit der Kosten belegen. Beides wird vom Finanzamt genau geprüft. Außerdem können diese Kosten nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie auch bezahlt wurden. Der Erhalt einer Rechnung gilt also noch nicht.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten: Das können Rentner und Rentnerinnen absetzen
Gerade bei den haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich im Ruhestand einige Kosten von der Steuer absetzen. Allerdings immer nur 20 Prozent bis zu einem Maximalbetrag von 4.000 Euro. Wichtig ist zum einen, dass die Dienstleistung wirklich im eigenen Haushalt geschieht. Wer sich beispielsweise von einer Haushaltshilfe bei der Wäsche helfen lässt, kann die Kosten absetzen. Bringt der oder diejenige die Wäsche in die Reinigung, geht das nicht.
Handwerkerkosten können mit jeweils 20 Prozent und bis maximal 1.200 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Außerdem zählen nur Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungen zu den absetzbaren Handwerkerkosten. Wer sich beispielsweise einen neuen Ofen einbauen lässt, hat Herstellungskosten und diese sind nicht absetzbar.
Absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten
- Kosten für die Reinigung der Wohnung
- Pflegedienstleistungen
- Kosten für ein Notrufsystem
- Kosten für die Haustierbetreuung
- Kosten für Gartenarbeiten
- Kosten für Hausmeisterleistungen oder Winterdienst
Ganz wichtig für die Absetzung von Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass eine genau aufgeschlüsselte Rechnung vorliegt und diese per Überweisung bezahlt wird. Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.








