Egal ob fünf, 15 oder 25 Jahre: Der Bundesrat muss längeren Laufzeiten auf jeden Fall zustimmen. Auch über moderate Laufzeitverlängerungen von einigen wenigen Jahren, wie sie Bundesumweltminister Norbert Röttgen (CDU) ins Gespräch gebracht hat, kann nicht ohne die Länderkammer entschieden werden. Das ist das Ergebnis eines neuen Gutachtens, das Morgenpost Online vorliegt.

Die Berliner Rechtsanwälte und Umweltrechtsexperten Hartmut Gaßner und Jens-Erik Kendzia, der zugleich Mitarbeiter in der Grünen-Bundestagsfraktion ist, haben das Gutachten erstellt. Ohne Auftraggeber und aus eigenem Antrieb, wie beide versichern. Ursprünglich wollten sie einen Artikel für eine Fachzeitschrift schreiben. Daraus ist dann ein umfangreiches Rechtsgutachten geworden.

Im Mittelpunkt des Rechtsgutachtens steht die strittige Frage, ob der Bundesrat längeren Laufzeiten zustimmen muss. „Ja, wenn es um eine deutliche Verlängerung geht“, hatten die Ministerien für Justiz und des Inneren in einer gemeinsamen Stellungnahme vor der Sommerpause erklärt. Sie begründeten das mit den zusätzlichen Verwaltungsaufgaben, die auf die Länder zukommen würden.

Die schwarz-gelbe Koalition hatte angekündigt, die Laufzeiten notfalls auch ohne Zustimmung der Länder um einige Jahre verlängern zu wollen, denn im Bundesrat haben Schwarz-Gelb seit der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen keine Mehrheit mehr. Die Regierungsexperten ließen aber bislang offen, ob dies überhaupt möglich wäre.

Verfassungsexperten kamen in dieser Frage in ihren Gutachten bislang zu unterschiedlichen Ergebnissen. Gaßner und Kendzia dagegen antworten nun mit einem eindeutigen „Ja, der Bundesrat muss auf jeden Fall zustimmen“. Dabei führen sie ein bislang nicht beachtetes Argument an: Das Haftungsrisiko.

Bleiben die Meiler länger am Netz, müssen die Länder auch für eine längere Zeit das Haftungsrisiko übernehmen. Die Länder aber müssen einer Erhöhung des Haftungsrisikos auf jeden Fall zustimmen – egal ob die Kernkraftwerke ein Jahr oder zehn Jahre länger am Netz bleiben, argumentieren Gaßner und Kendzia und berufen sich auf das Grundgesetz.

Dort ist erst 1996 festgeschrieben worden, dass der Bundesrat einer Ausweitung der Länderhaftung zustimmen muss. Die Änderung wurde vorgenommen, um die Länderhaushalte vor Haftungsansprüchen zu schützen. Länder mit Kernkraftwerken haften bei einem Atomunfall mit maximal 125 Millionen Euro. Der Bund muss im Schadensfall bis zu einer Summe von 2,5 Milliarden einspringen.

Auch die Betreiber der Meiler müssen für den Schadenfall vorsorgen. Ihre verpflichtende Deckungsvorsorge liegt im Regelfall bei 2,5 Milliarden Euro. Im Detail aber berechnet sich die Haftungssumme nach Leistung und nuklearem Inventar der jeweiligen Anlage.

Die 17 deutschen Kernkraftwerke haben im Durchschnitt noch eine Restlaufzeit für 68 Monate. In Hessen mit den Kernkraftwerken Biblis A und Biblis B liegt die durchschnittliche Restlaufzeit nur noch bei 13 Monaten. Eine Laufzeitverlängerung von vier Jahren würde das Haftungsrisiko um fast 370 Prozent erhöhen, heißt es in dem Gutachten. Bei zehn Jahren wären es schon mehr als 900 Prozent.

„Ohne Zustimmung des Bundesrates ist eine Laufzeitverlängerung unwirksam – egal ob für vier acht oder 15 Jahre“, sagte Bärbel Höhn, Fraktionsvize der Grünen im Bundestag, Morgenpost Online. „Wenn die Bundesregierung die Länderkammer trotzdem umgeht, werden wir Grüne dagegen beim Bundesverfassungsgericht klagen.“ Die Gutachter kommen zu dem Schluss, dass jedes Bundesland – auch ohne Standort eines Kernkraftwerks – gegen eine Entscheidung am Bundesrat vorbei in Karlsruhe Einspruch erheben könnte.