Wenn es zwischen Eltern und Großeltern kracht, kann das auch die Beziehung zu den Enkelkindern belasten. Doch ein Familienstreit bedeutet nicht automatisch, dass der Kontakt abbrechen muss. Großeltern können ihre Enkel unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin sehen – selbst wenn ein Elternteil dagegen ist. Entscheidend ist, ob der Umgang dem Wohl der Kinder dient und diese den Kontakt ausdrücklich wünschen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf einen Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hin (Az.: 6 UF 112/25).

Großmutter und Stiefgroßvater wollten ihre Enkel regelmäßig sehen

In dem Fall lebte eine Mutter mit ihren drei Kindern zunächst im Haushalt der Großmutter. Nachdem sie mit den Kindern in eine eigene Wohnung gezogen war und sich vom Vater getrennt hatte, nahm das Jugendamt die drei Kinder in Obhut. Zwei von ihnen leben seitdem mit ihrem allein sorgeberechtigten Vater in einer Eltern-Kind-Wohngruppe, das dritte Kind in einer anderen Einrichtung.

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Die Großmutter und der Stiefgroßvater wollten ihre Enkel weiterhin sehen. Sie beantragten deshalb ein Umgangsrecht alle zwei Wochen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag zunächst ab. Es sah keine ausreichenden Bindungen zwischen den Kindern und den Großeltern, befürchtete eine hohe Belastung für die Kinder und verwies auf Streitigkeiten sowie mangelnde Einsicht der Großeltern. Die Großeltern legten Beschwerde ein – mit teilweisem Erfolg.

Gericht: Der Wunsch der Kinder ist entscheidend

Das Oberlandesgericht Zweibrücken kam zu dem Schluss, dass ein begleiteter und niedrigschwelliger Kontakt dem Kindeswohl dienen kann. Maßgeblich sei allein die Perspektive der Kinder. Wenn diese aufgrund des früheren Zusammenlebens eine Beziehung zu ihren Großeltern aufgebaut hätten und den Wunsch äußerten, sie wiederzusehen, sei ein vollständiger Abbruch der familiären Kontakte langfristig nicht förderlich.

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Auch mögliche Loyalitätskonflikte durch den Streit innerhalb der Familie schließen einen Umgang nicht grundsätzlich aus. Entscheidend ist, wie sich der Kontakt auf die Kinder auswirkt. Ein Elternteil kann den Umgang daher nicht allein mit dem Argument verhindern, dass er selbst mit den Großeltern zerstritten ist. Um mögliche negative Einflussnahmen zu vermeiden und den Vater zu entlasten, ordnete das Gericht allerdings einen begleiteten Umgang an. Dabei findet das Treffen unter Aufsicht einer geeigneten Person statt.

Haben Großeltern grundsätzlich ein Recht auf Umgang?

Nein, ein automatisches Umgangsrecht wie bei den Eltern gibt es für Großeltern nicht. Nach deutschem Familienrecht können Großeltern zwar Umgang mit ihren Enkelkindern erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser dem Wohl des Kindes dient. Ein Kontakt, der die Kinder belastet oder in einen Loyalitätskonflikt bringt, kann dagegen sprechen.

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Der Beschluss macht deutlich, dass familiäre Spannungen allein nicht ausreichen müssen, um den Kontakt dauerhaft zu unterbinden. Gleichzeitig bedeutet der Wunsch der Großeltern nicht, dass sie ihre Enkel in jedem Fall sehen dürfen. Im Mittelpunkt steht, was für die Kinder gut ist – und ob sich der Kontakt so gestalten lässt, dass er ihnen nicht schadet.

mkx mit dpa