Christian Lindner, der Noch-Chef der FDP, soll vor kurzem mit einem Auto den Hund von Filmproduzent Wolf Bauer überfahren haben. Wie die „Bild“-Zeitung meldete, soll Lindner den Norfolk Terrier auf dem Parkplatz eines italienischen Restaurants in Berlin übersehen haben. Der Hund soll nicht angeleint gewesen sein. Gegenüber der „Bild“ sagten Augenzeugen, dass die Situation sehr unübersichtlich gewesen sei, Lindner habe den sehr kleinen Hund nicht gut sehen können. Nachdem der 46-jährige FDP-Politiker den Hund mit den Autoreifen eines Mini Coopers erwischt hat, habe er sich direkt um medizinische Hilfe bemüht. Allerdings vergebens – der Hund starb.

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Lindner selbst sagte gegenüber der Zeitung: „Ich wusste nicht, dass der Hund inzwischen verstorben ist. Der Hundehalter und ich haben keine Kontaktdaten ausgetauscht, er hat sich mir gegenüber nicht vorgestellt. Es tut mir sehr leid, dass der Hund gestorben ist.“ Filmproduzent Bauer wollte sich gegenüber der „Bild“ nicht äußern.

Beautiful shot of a Typical Norfolk Terrier  outdoors during the day
Norfolk Terrier haben eine Schulterhöhe von 23 bis 25 Zentimetern.© Getty Images/iStockphoto | Wirestock

Aber wer hat nun Schuld? Bei einem Unfall, bei dem ein Hund von einem Auto überfahren wird, ist die Rechtslage nicht ganz einfach und hängt stark vom Einzelfall ab. „Wenn der Hund vor das Auto gelaufen ist, dann liegt die Schuld bei Unfällen grundsätzlich auf der Seite des Tierhalters“, erklärt Christian Janeczek, Anwalt für Verkehrs-, Straf- und Verkehrsstrafrecht aus Dresden dazu. Er verweist auf die sogenannte Gefährdungshaftung des Hundehalters nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der Halter für Schäden aufkommen muss, die durch sein Tier verursacht werden – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Von Schäden am Mini Cooper war in dem „Bild“-Bericht allerdings keine Rede.

NameChristian Lindner
Geburtsdatum7. Januar 1979
AmtFDP-Vorsitzender, Finanzminister
ParteiFDP
Parteimitglied seit1995
FamilienstandVerheiratet
Größe1,86 Meter
WohnortBerlin

Dennoch könne auch Lindner als Autofahrer eine Mitschuld an dem Unfall tragen: „Beim Autofahrer kommt es ganz darauf an, ob er den Unfall irgendwie vermeiden hätte können. Das wäre der Fall, wenn er gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hätte, also beispielsweise das Tempolimit überschritten hätte.“ In solchen Fällen „würden beide Parteien eine Mitschuld tragen.“

Hund überfahren: Wie die Schuld aufgeteilt wird

Gerhard Wagner ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik an der Humboldt-Universität zu Berlin. Er weist darauf hin: „Bei Schäden, die durch Kfz im Straßenverkehr verursacht wurden, haftet immer deren Halter verschuldensunabhängig, ohne Rücksicht auf Fehlverhalten.“ Das bedeutet: Schon allein, weil Lindner vermutlich auch Halter des Autos ist, muss seine Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden am Hund aufkommen – unabhängig davon, ob Lindner selbst einen Fehler gemacht hat. Der Hundehalter, in diesem Fall Wolf Bauer, kann sich also direkt an die Versicherung wenden, um Schadensersatz zu fordern. 

Kurzum: Es haftet der Hundebesitzer für mögliche Schäden an dem Auto, der Autofahrer für Schäden an dem Hund. Wichtig in diesem Fall laut Wagner: „Die Umstände, dass der Hund nicht angeleint war und frei auf einem offenbar unübersichtlichen Parkplatz herumlief, sprechen für ein Mitverschulden.“ Beide Juristen sind sich darin einig, dass die Haftung im Einzelfall aufgeteilt werden kann, je nachdem, wie sich die Beteiligten verhalten haben. Die Haftungsquote kann also variieren – denkbar sind laut Wagner Quoten „so um 60/40 und 70/30, jeweils zu Lasten von Lindner. Aber auch 50/50 ist denkbar.“

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Wagner stellt klar: „Schadensrechtlich werden Tiere wie Sachen behandelt, allerdings mit einem Zuschlag bei den Kosten der Heilbehandlung.“ Im konkreten Fall, wenn der Hund stirbt, werden in der Regel die Anschaffungskosten (also der Marktwert des Hundes) ersetzt. Schmerzensgeld gibt es nur bei Verletzungen von Menschen, nicht aber bei Tieren. Der Jurist schließt strafrechtliche Konsequenzen für Lindner aus: „Für einen Vorsatz Lindners ist nichts ersichtlich und fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.“

Anmerkung der Redaktion: Wir haben Professor Gerhard Wagner an einer Stelle im Text falsch zitiert. In einer früheren Version dieses Textes hieß es, strafrechtliche Sachbeschädigung sei nicht strafbar. Richtig ist: Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Der Fehler wurde korrigiert, wir bitten um Verzeihung.