Die Sprache der Gesetze - wie auch des Rechts allgemein - sollte klar und jedem verständlich sein. Gesetze sind schließlich für jeden Staatsbürger da: Er erleidet sie oder profitiert von ihnen. Sie geben ihm den Rahmen für ein zumutbares Leben in der Gesellschaft mit anderen. Nur mit Kommentar und Rechtsbeistand verständliche Gesetze sind eine Zumutung: Sie strapazieren das Vertrauen des Bürgers in seine rechtsstaatliche Geborgenheit.

Wann begreifen die zuständigen Politiker und Juristen endlich, dass die Sprache der von ihnen zu verantwortenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften nicht ornamentales Beiwerk, sondern tragendes Element unseres staatlichen Gehäuses ist? Dass im Übrigen klare Ausdrucksweise auch die Sprache des Rechts verschönern kann, ist unstrittig. "Restlose Klarheit ist zugleich Schönheit", schrieb einmal der Jurist, Rechtsphilosoph und Politiker Gustav Radbruch.

Solch klare, schöne Sprache findet sich in Gesetzestexten Seite an Seite mit sprachlichen Zumutungen. Derartiges Nebeneinander lässt sich auch in unserem Grundgesetz beobachten, dessen 60. Geburtstag dieses Jahr gefeiert wird. Gleich der Artikel 1 ist ein Beispiel für klares, verständliches Deutsch - und lässt uns dies (leider zu Unrecht) für die übrigen 145 Artikel des Grundgesetzes erwarten:

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Zwei vorbildliche Sätze: kein Wenn und Aber, lakonisch kurz. Der erste Satz einfach, doch nicht simpel. In der Formulierung "Würde des Menschen" ist das zu schützende Rechtsgut besser aufgehoben als in dem Wort "Menschenwürde": Die Würde soll betont werden.

Der zweite Satz ist rhetorisch anspruchsvoll - doch nicht kompliziert. In der üblichen Wortstellung müsste es eigentlich heißen: "Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist es, die Menschenwürde zu achten und zu schützen." Ein solcher Satz hätte aufdringlich die staatliche Gewalt vor die Menschenwürde gestellt.

Nur noch zwei weitere Beispiele für ähnlich geglückte Sätze im Grundgesetz. Artikel 14, Absatz 2 besteht ebenfalls aus zwei Sätzen und besagt kurz und bündig: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Mit kategorischer Bestimmtheit und syntaktischer Deutlichkeit wird hier eine liebenswerte Utopie verkündet - ähnlich wie in Artikel 110, Absatz 1: "Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen."

Doch nun zu den sprachlich eher düsteren Artikeln unseres Grundgesetzes. Als stilistisch unschön gilt zu Recht das nicht funktionale Wiederholen von Wörtern - oder anders: die gedankenlose Wiederholung von Wörtern, zu denen einem kein Synonym einfällt. Solcher Einfallslosigkeit begegnen wir in mehreren Artikeln des Grundgesetzes. Artikel 87 d sieht vor: "Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz ... können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden."

Hier wird die Verwaltung von ihren Verwaltern zu Tode verwaltet. Vielleicht könnten Politiker und Juristen sich für eine weniger monströse Verwaltung entscheiden. Etwa: "Die Verwaltung des Luftverkehrs obliegt dem Bund. Durch Bundesgesetz ... können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung an die Länder delegiert werden."

Noch grässlicher erscheint mir Absatz 1 des Artikels 136: "Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen." Solch ein Satz muss nicht sein - ebenso wenig wie das altertümliche "e" im Dativ, das im gesamten Grundgesetz verwendet wird. Zunächst einmal sollte man das Adjektiv "erstmalig" durch das hier erforderliche Adverb "erstmals" ersetzen und dann den Satz etwa so umbauen: "Der Bundesrat tritt erstmals am gleichen Tag wie der Bundestag zusammen."

Auch auf Kakofonien in einigen Artikeln des Grundgesetzes können wir gerne verzichten. Absatz 2 des Artikels 115 d zeichnet sich durch solche Missklänge aus - fünfmal "zu" oder "zum"-, aber auch durch eine stolze Parade von vier aufeinanderfolgenden Genitiven: "Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen." Weniger scheußlich wäre etwa der Satz: "Ein Gesetz, das die Zustimmung des Bundesrats erfordert, kommt zustande, wenn die Mehrheit seiner Stimmen zustimmt."

Genitive in Folge

Ein Prachtexemplar deutscher Syntax tritt uns in Absatz 3 des Artikels 77 entgegen. Es strotzt vor Genitiven in Folge: "Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist."

Menschenfreundlicher könnte dieser Satz lauten: "Die Einspruchsfrist beginnt im Fall des Absatzes 2 (letzter Satz) mit dem Eingang des vom Bundestag erneut gefassten Beschlusses. In allen anderen Fällen beginnt sie, sobald der Vorsitzende des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses mitgeteilt hat, dass dieser das Verfahren abgeschlossen hat." Sprachlich nicht völlig desolat, doch immerhin, rein sprachlich betrachtet, bedenklich ist der Amtseid des Bundespräsidenten.

Gemäß Artikel 56 lautet er: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben" - und endlich kommt das seit Langem heiß ersehnte Hilfsverb "werde". Warum kann man nicht diese einem Spagat ähnliche Riesenklammer abschaffen und den Bundespräsidenten sprechen lassen: "Ich schwöre: Ich werde meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben."

Und nun zu den Gipfeln juristischen Ausdrucksvermögens im Grundgesetz: Artikel 16 a und 135, Absatz 7. Ersterer handelt vom Asylrecht und wurde erst im Juni 1993 in das Grundgesetz neu aufgenommen. Lediglich der erste Satz dieses Artikels ist ein alter Bekannter. Als ehemaliger Teil von Artikel 16 stellte - und stellt - er schlicht und ergreifend fest: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."

Gravierende sprachliche Schäden

So einfach war das früher, als die Väter und Mütter des Grundgesetzes sich um die Grundrechte des Menschen kümmerten. Deren Enkeln ist die asylrechtliche Unschuld abhandengekommen - dementsprechend formulieren sie. Der neue Artikel 16 a spiegelt nicht die Gnade einer späten, sondern die Ungnade einer schweren Geburt, die gravierende sprachliche Schäden hinterlassen hat.

Nachdem wir im vierten Absatz den schwer verdaulichen Euphemismus "aufenthaltsbeendender Maßnahmen" zu uns genommen haben, kümmern wir uns um einen noch schwereren Brocken - den fünften Absatz, der lautet: "Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen." Die offenbar politisch bedingte und gewollte Verschraubtheit dieses Satzes ist kaum zu beseitigen. Sie bedarf eines Entfesselungskünstlers vom Format eines Houdini.

Zuweilen gerät man jedoch in unserem Grundgesetz an einen Artikel, dem nicht zu helfen ist: Artikel 135, Absatz 7 zum Beispiel. Diesen Satz zu reparieren erscheint mir unmöglich. Dort wird so geklammert und geschachtelt, dass man diesen Satz - wenn überhaupt - erst nach mehrmaligem Lesen einigermaßen versteht. Er lautet: "Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Ansätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt."

Dass andererseits auch mit einfachsten Mitteln Unklarheit zu erzielen ist, möge unser letztes Beispiel zeigen. Der zweite Absatz des Artikels 6 lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Hier stellt sich die Frage, wer sich als was betätigt: Werden die Kinder als Kinder tätig oder die Eltern als Eltern? Oder gar die Eltern als Kinder? Nach einer gewissen Bedenkzeit weiß der Bürger, woran er ist. Wäre es nicht schön - und demokratisch, wenn er es gleich wüsste?

Laut Artikel 3 des Grundgesetzes "sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich". Dieses Gesetz müssen die Bürger verstehen können, um es zu würdigen. Heute sind zwar alle Menschen vor dem Gesetz gleich, doch einige sind gleicher - nämlich diejenigen, die es verstehen. Die Sprache der Gesetze ist nicht nur ein stilistisches Problem, sondern - und dies vor allem - ein politisches.

Der Autor ist emeritierter Professor für Englische Philologie; er lehrte unter anderem an der Universität Mannheim und in Heidelberg.