Im Betrugsprozess gegen den Vizepräsidenten des brandenburgischen Landesrechnungshofes, Arnulf Hülsmann, hat die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe in Höhe von 13.200 Euro gefordert. Es sei erwiesen, dass der Angeklagte in betrügerischer Absicht Dienstreisen im Zeitraum 1998 bis 2001 abgerechnet habe, sagte Oberstaatsanwalt Helmut Lange in seinem Plädoyer am Mittwoch vor dem Landgericht Potsdam. Hülsmanns Verteidigerin Heide Sandkuhl dagegen beantragte, ihren Mandanten freizusprechen und warf der Anklage eine Reihe „Missverständnisse“ vor. Das Urteil soll an diesem Donnerstag verkündet werden.
Gegen bloßes Versehen bei den Abrechnungen über Dienstreisen spreche die Vielzahl falscher Angaben und Unstimmigkeiten, sagte Lange. So habe Hülsmann mehrfach Reisen zum Rechnungshof Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf und dortige Gespräche angegeben, die Zeugen nicht bestätigt hätten. Auch Tankbelege und Einkaufsbons mit ihren aufgedruckten Zeiten sprächen dagegen.
Hülsmann habe sich in neun Fällen des Betruges schuldig gemacht, betonte der Oberstaatsanwalt, der für den Angeklagten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 110 Euro forderte. Käme es zu einer Verurteilung, wäre Hülsmann vorbestraft. Ob er sein Amt dann noch ausüben könnte, blieb zunächst unklar.
Hülsmann war schon einmal freigesprochen worden
Das Revisionsverfahren hatte am 6. Februar dieses Jahres begonnen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2006 einen Freispruch des Landgerichts Potsdam vom 22. November 2005 aufgehoben hatte. Belastende Indizien seien nur unzureichend gewürdigt worden, hieß es zur Begründung. Bei Hülsmann handele es sich zudem nicht um einen „Durchschnitts-“, sondern „Spitzenbeamten, der jahrzehntelang damit befasst war, Verschwendungen aufzuspüren“. Das Strafverfahren geht auf eine Anzeige der früheren Rechnungshof-Präsidenten und heutigen Berliner Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) von Oktober 2002 zurück.
Der gebürtige Rheinländer Hülsmann ist seit April von seinem Amt suspendiert. In seinem Schlusswort am Mittwoch bedauerte er, Fehler begangen zu haben. „Ich habe jedoch nie falsche Angaben gemacht, um eine mir nicht zustehende Vergütung zu erhalten.“ Seine Anwältin wies in ihrem Plädoyer die Darstellung der Staatsanwaltschaft zurück. Ihr Mandant habe allenfalls fahrlässig, nicht jedoch vorsätzlich gehandelt, sagte Sandkuhl. Von einstmals mehr als 80 Sachverhalten in der Strafanzeige seien bis heute 15 übrig geblieben – mit einem behaupteten Gesamtschaden von 1917,22 Euro.
Hülsmann habe seinerzeit auf den von ihm verwendeten Formularen für Sammelreisekostenabrechnungen keine vollständigen Angaben zum Reiseverlauf machen müssen, argumentierte seine Verteidigerin in ihrem rund eineinhalbstündigen Plädoyer. Vielmehr seien auch „fiktive Angaben“ möglich gewesen – zumal, wenn Reisen zu dienstlichen und privaten Zwecken verknüpft wurden. Überdies habe der BGH eine „fragwürdige Auffassung“ von der Hülsmann zustehenden richterlichen Unabhängigkeit in seinem Amt. Diese richterliche Unabhängigkeit habe die Reisen durchaus gedeckt und deren Genehmigung unnötig gemacht.
Sandkuhl erinnerte daran, dass beider Verhältnis zueinander zerrüttet gewesen sei. Die Zeitangaben auf den automatisiert ausgestellten Tankbelegen und Einkaufsbons zog sie in Zweifel. Sie seien keine verlässliche Grundlage für das Verfahren. Hilfsweise stellte sie den Antrag, hierzu noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sichtlich angeschlagen bedauerte Hülsmann in seinem Schlusswort, dass das Ansehen des Landesrechnungshofes durch den Prozess beschädigt worden sei. Sein „berufliches Lebenswerk“, für das er jahrzehntelang gearbeitet habe, sei zerstört.

