Der langjährige Rechtsstreit um ein Bauvorhaben des Unternehmers Abris Lelbach am Wannsee wird am kommenden Donnerstag vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig endgültig entschieden. Die juristische Auseinandersetzung um ein geplantes Haus mit sieben Etagen und einer Höhe von 27,3 Metern wird seit rund sieben Jahren zwischen Lelbach, dem Potsdamer Yacht Club und dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf geführt. Der Segelverein will verhindern, dass der Unternehmer das Haus wie geplant errichten kann.

Auf dem rund 6500 Quadratmeter großen Grundstück an der Königstraße nahe dem S-Bahnhof Wannsee und in bester Seelage befand sich seit etwa 1970 ein mehrgeschossiges Gebäude, das zeitweise auch als Hotel „Wannseeblick“ genutzt und inzwischen abgerissen worden ist. Lelbach möchte dort ein Wohnhaus mit Gewerbeanteil und Tiefgarage errichten.

Begonnen hatte es damit, dass das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf im August 2011 für Lelbach einen Bauvorbescheid erlassen hatte, gegen den der Yachtclub zunächst in Widerspruch ging. Im September 2012 erließ das Bezirksamt einen Widerspruchsbescheid und teilte darin mit, dass Lelbach nun beabsichtige, die Nutzung des Spa-Bereichs durch Externe auszuschließen und den Anteil an gewerblich genutzten Flächen erheblich zu reduzieren. Ansonsten hatte der Widerspruch des Segelvereins keinen Erfolg.

Also reichte der Yacht Club, der ebenfalls an der Königstraße am Wannsee ansässig ist, im Oktober 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Mit dem Urteil vom August 2013 war diese Klage auch erfolgreich. Lelbach, der juristisch als Beigeladener und nicht als Beklagter fungierte, war damit nicht einverstanden und legte Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) ein.

Frage nach der Gültigkeit des alten Bebauungsplans

Die Richter brachen zu einem Ortstermin auf, das Verwaltungsgericht hatte 2013 vor seiner Entscheidung auch einen Ausflug zum Wannsee unternommen. Im Juni 2017 wiesen die OVG-Richter die Berufung Lelbachs zurück (Az. 10 B 10.15) und bestätigten das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Grundlage dafür ist ein 1958 beschlossener Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Wohn- und Wassersportnutzung mit beschränkter Bebauung und Erholungsfunktion vorsieht. Darin ist unter anderem festgeschrieben, dass zwei Vollgeschosse zulässig sind. Lelbach will hingegen insgesamt sieben Stockwerke errichten lassen, was der Bauvorbescheid des Bezirksamts auch bestätigt hat.

Außerdem ist im Bebauungsplan festgelegt, dass als größte Baumasse ein Kubikmeter umbauter Raum je Quadratmeter Baugrundstück zulässig ist. Lelbachs will jedoch eine Baumasse von 4,3 Kubikmeter umbauten Raum je Quadratmeter Baugrundstück bauen lassen. Auch dies hatte der Bezirk Steglitz-Zehlendorf zugelassen.

Die Richter des OVG stuften wie zuvor schon das Verwaltungsgericht den Bauvorbescheid des Bezirksamts als rechtswidrig ein und entschieden im Juni 2017, dass das „Alter“ des Bebauungsplans unbeachtlich sei. Das gilt auch dafür, dass sich seit 1958 möglicherweise städtebauliche Vorstellungen geändert hätten. Dafür, dass der Bebauungsplan weiter gültig ist, spielt beides keine Rolle.

Die Entscheidung, einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht, durch Zulassung eines neuen Vorhabens eine „neue Ordnung zu geben“, könne nicht zulässiger Inhalt eines Bauvorbescheids sein, führten die Oberverwaltungsrichter weiter aus. Eine solche Entscheidung könne nicht die Bauaufsichtsbehörde fällen, was in diesem Fall das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf ist. Änderungen eines Bebauungsplans könne nur der Plangeber entscheiden. Das wäre das Land Berlin.

Die Richter in Leipzig entscheiden abschließend

Da der Berliner Investor Lelbach auch mit dem Urteil des OVG nicht einverstanden ist, legte er Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg schon wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen hatte.

Deshalb werden sich am Donnerstag die fünf Richter des Vierten Senats des Bundesverwaltungsgerichts unter Vorsitz von Rüdiger Rubel mit dem Bauvorhaben am Wannsee befassen, dann grundsätzlich und endgültig entscheiden.

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