Ein Berliner Gymnasium darf laut einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts das demonstrative Ausüben von Glaubensbekenntnissen wie Gebeten in der Schule verbieten. Der Eingriff sei gerechtfertigt, um den Schulfrieden zu wahren, urteilte das Gericht am Donnerstag. Gegen die Schulordnung des Diesterweg-Gymnasiums im Stadtteil Wedding hatte die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) geklagt. Der Verein sah darin einen Verstoß gegen das Landesantidiskriminierungsgesetz.

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Denn die GFF ist der Auffassung, muslimische Schülerinnen und Schüler würden diskriminiert, da die Schulordnung das islamische Gebet in der Schule untersage. Schülerinnen und Schüler, die dieses Gebet für sich als verpflichtend ansehen, werde jegliche Möglichkeit genommen, ihre Religion auf dem Schulgelände auszuüben. Sie würden sich zum Beten in Büschen, hinter Müllcontainern und in Toilettenräumen verstecken, ferner Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie Auswirkungen auf ihre Benotung befürchten. Es sei auch diskriminierend, dass die Schule keinen Raum zur Verfügung stelle, in dem das islamische Gebet verrichtet werden könne.

Gericht sieht Schulfrieden durch religiös motiviertes Verhalten massiv gefährdet

Das Gericht sah das anders und wies die Klage ab. In der Begründung der 3. Kammer hieß es, die Schulordnung unterscheide nicht nach Religion, sondern verbiete jegliche demonstrativ ausgeübten religiösen Riten in der Schule. Allerdings seien davon in erster Linie muslimische Schülerinnen und Schüler betroffen, weil das islamische Pflichtgebet durch die körperliche Abfolge zwangsläufig nach außen sichtbar und fünfmal täglich zu bestimmten Zeiten – und damit auch während der Schulbesuchszeit – zu verrichten sei. Damit benachteilige die Schulordnung muslimische Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Religion in besonderer Weise. Jedoch sei das Verbot an dem betroffenen Gymnasium gerechtfertigt: Es sei erforderlich, um den Schulfrieden zu wahren. Diesem komme im konkreten Fall höheres Gewicht zu als dem mit der Ungleichbehandlung verbundenen Eingriff in die Religionsfreiheit.

Nach Ansicht des Gerichts sei der Schulfrieden durch religiös motiviertes Verhalten insbesondere muslimischer Schülerinnen und Schüler konkret gefährdet. Der anwesende Schulleiter Volker Lehmann und sein Stellvertreter schilderten in der Verhandlung eindrücklich, wie ernsthaft die religiösen Konflikte an der Schule sind. Sie berichteten etwa, wie sich beim diesjährigen Ramadan rund zwölf schwarz gekleidete Schüler und ein Vorbeter in einem Windfang der Schule zu einem öffentlichen Gebet versammelten. Es habe allerlei Zuschauer gegeben, deshalb ging die Schulleitung nicht von einem spontanen Treffen aus. Zu einem Gespräch sei es nicht gekommen, weil die Schüler nach dem Gebet weggelaufen seien. Der Schulleiter betonte, dass vor allem junge muslimische Mädchen zur Zielscheibe werden. So kam es auf der vorletzten Abiturfeier auch dazu, dass sich danach eine Mutter meldete und mitteilte, dass ihre Tochter, die an diesem Tag die Abiturfeier hatte, danach in einer WhatsApp-Gruppe geschmäht worden sei, weil sie sich nach der Ansicht anderer nicht ordnungsgemäß gekleidet habe und auch die Nähe zu Mitschülern gesucht habe, als diese Selfies gemacht hätten. Es sei auch versucht worden, Mitschülerinnen und Mitschülern bestimmte religiöse Verhaltensweisen aufzuzwingen, es habe Konvertierungsversuche gegeben, Schülerinnen seien beschimpft worden, weil sie kein Kopftuch trügen.

Kein Platz für einen Gebetsraum am Diesterweg-Gymnasium

Mit der Verrichtung des islamischen Gebets werde das bereits bestehende Risiko einer Störung des Schulfriedens aufgrund religiöser Konflikte weiter erhöht, befand das Gericht. Ein milderes Mittel als das Verbot, das ebenso geeignet sei, den Schulfrieden zu wahren, sei nicht erkennbar. Es sei im konkreten Fall auch keine Option, einen Gebetsraum zur Verfügung zu stellen. Die Schule habe hinreichend dargelegt, dass sie dafür weder Räume noch Aufsichtspersonal habe. Außerdem berge ein Gebetsraum die Gefahr, dass die an der Schule bereits bestehenden religiösen Konflikte dahin verlagert würden oder sich diese vertiefen könnten.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie begrüßt die heutige Entscheidung des Verwaltungsgerichts „ausdrücklich“. Die Abweisung der Klage bestätige die Argumentation der Senatsverwaltung und trage zugleich der konkreten Situation an der Schule Rechnung, hieß es. Die Entscheidung unterstreiche, dass Schulen handlungsfähig sein müssen, wenn der Schulfrieden oder der geordnete Schulbetrieb beeinträchtigt sind.

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Enttäuscht und auch überrascht zeigte sich Soraia Da Costa Batista, eine juristische Vertreterin der Gesellschaft für Freiheitsrechte. „Wir denken, das Verwaltungsgericht hat den Eingriff in die Religionsfreiheit von Schüler:innen verkannt“, sagte sie nach der Verhandlung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Gesellschaft für Freiheitsrechte kündigte bereits an, einen Antrag auf Zulassung zur Berufung zu stellen.

Bereits 2011 war ein 18-jähriger muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Er hatte verlangt, einmal am Tag außerhalb der Unterrichtszeiten an seiner Schule beten zu dürfen. (Az.: BVerwG 6 C 20.10)