Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Entlassung eines auf Widerruf beschäftigten Berliner Polizeimeisteranwärters rechtens ist. Der Beschluss vom 22. Mai 2026 wurde kürzlich veröffentlicht (Aktenzeichen: OVG 4 S 41/25). Der Mann war im September 2022 als Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst eingestellt worden.

Montag bis Samstag
Morgenpost der Chefredaktion
Die ersten News des Tages – direkt von der Chefredaktion. Montag bis Samstag um 6:30 Uhr.
Mit meiner Anmeldung zum Newsletter stimme ich der Werbevereinbarung zu.
Nach einem polizeiärztlichen Gutachten wurde er zum 31. Mai 2025 wieder aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Der Grund: Der Polizist wog bei einer Größe von 1,85 Metern 112,2 Kilogramm. Im Dezember 2024 habe ein BMI von 32,8 und Adipositas Grad I vorgelegen, stellte der Polizeiarzt fest. Gemäß der Polizeidienstverordnung fehlt bereits bei einem BMI von 27,5 die Diensttauglichkeit, wenn diese nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne.
Dienstherr forderte übergewichtigen Polizisten auf, zügig abzunehmen
Der Polizeimeisteranwärter hatte beim Verwaltungsgericht Berlin Widerspruch gegen seine Entlassung eingelegt. Das Gericht hielt diese jedoch für gerechtfertigt, da sich aus den ärztlichen Unterlagen zweifelsfrei ergeben habe, dass der Mann nicht über die für den Dienst nötige körperliche Fitness verfüge. Zudem sei er im Jahr 2024 an 111 Tagen sportbefreit gewesen. Weiterhin sei er Aufforderungen nicht nachgekommen, zügig abzunehmen.
Lesen Sie auch
Der Polizist ging daraufhin in die nächste Instanz und legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) ein. Doch auch dort scheiterte er. Das Verwaltungsgericht sei zu recht davon ausgegangen, dass die mangelnde körperliche Fitness auf das Übergewicht zurückzuführen sei. Zudem sei die Prognose des Polizeiarztes, dass der Antragsteller sein Gewicht noch deutlich reduzieren könne, negativ, argumentierten die Richter am OVG.
Der Antragsteller hatte den Richtern ein privatärztliches Gutachten vorgelegt, wonach er bereits abgenommen habe. Die Richter am OVG wendeten dagegen ein, dass dieses keine Prognose enthalte, ob der Mann dauerhaft abnehmen könne. Zudem habe die medizinische Beurteilung des Polizeiarztes Vorrang vor der eines privat konsultierten Arztes. Dem Dienstherren stehe ein weites Ermessen zu, wenn eine dauerhafte Gewichtsreduktion nicht zu erwarten sei, so die Auffassung die Berliner Richter.
tok







