Lahav Shapira fühlt sich an der Freien Universität (FU) derart unsicher, dass er eine Zeit lang nur mit Bodyguard in die Uni gekommen ist. Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel sah sich der jüdische Student bedroht und wurde sogar krankenhausreif geprügelt. Der Universitätsleitung machte er schwere Vorwürfe und erhob Klage, weil sie ihn nicht ausreichend vor Diskriminierung schütze. Am Montag fiel das Urteil am Verwaltungsgericht Berlin.

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Rückblick: Lahav Shapira wurde im Februar 2024 in Berlin-Mitte von einem Kommilitonen schwer verprügelt. Das Amtsgericht Tiergarten sah ein antisemitisches Motiv hinter dem Angriff als erwiesen an und verurteilte den Täter zu einer Haftstrafe von drei Jahren – der Angeklagte wehrt sich aktuell in einem Berufungsprozess gegen das Urteil. Wenige Wochen vor der Prügelattacke wurde Shapira von einem Kommilitonen daran gehindert, einen besetzten Hörsaal zu betreten.

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Anwalt von Lahav Shapira spricht von Klima an der FU, „das antisemitisch geprägt ist“

Vor diesem Hintergrund erhob der junge Mann Klage gegen die FU und berief sich auf das Hochschulgesetz. Laut Paragraph 5 Absatz 2 sind Hochschulen dazu verpflichtet, Diskriminierungen jeglicher Art zu verhindern und zu beseitigen.

Im Juli 2025 fand die erste mündliche Verhandlung in der Sache statt. „Damals sind wir nicht zu einer abschließenden Entscheidung gekommen“, erklärte der Vorsitzende Richter Edgar Fischer am Montag. Shapira habe im vergangenen Jahr bereits „sehr eindrücklich, bildlich und nachvollziehbar seine Situation an der Universität geschildert“.

Kläger und Beklagte bekamen am Montag erneut die Möglichkeit, ihre Positionen darzulegen. An der FU herrsche ein Klima, das antisemitisch geprägt sei, sagte Christoph Köhler, einer der beiden Anwälte von Shapira. Jüdischen Studierenden, insbesondere seinem Mandanten, werde die Durchführung seines Studiums erschwert.

Die FU-Vertretung erklärte zunächst, man wolle die Nachteile, die Shapira erlebt hat, „bestmöglich ausgleichen und abfedern“, sagte Andreas Schoberth, Leiter des Rechtsamts der FU. Die Vertreter der Hochschule verwiesen darauf, dass Ansprechstellen, Beratungsstrukturen und Stabsstellen geschaffen wurden.

Dürfen Studierende auf Grundlage des Hochschulgesetzes klagen?

Am Ende ging es aber vor allem um die Frage, ob sich aus dem Hochschulgesetz das Recht für Studierende ableitet, zu klagen, wenn die Universität gegen ihre Verpflichtungen verstößt. „Was nützt eine solche Regelung, wenn man daraus nichts ableiten kann?“, fragte Shapiras Anwältin Kristin Pietrzyk. Charlotte Blech, die die FU vertritt, hielt dem entgegen, dass in dem Hochschulgesetz keine konkreten Maßnahmen genannt werden. Es fehle ein Maßstab. „Ab welchem Punkt hätte die Beklagte (die FU, Anmerk. d. Red.) genug getan?“

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„Nur weil Sie keine Idee haben, wie es zu erreichen ist, heißt es nicht, dass das Gesetz nicht konkret ist“, erwiderte Pietrzyk. „Der Gesetzgeber wollte Diskriminierung von Einzelnen verhindern“, argumentierte sie.

Gericht weist Klage aus formellen Gründen ab

Ihre Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Die Klage Shapiras wurde aus formellen Gründen abgewiesen. Das Berliner Hochschulgesetz verpflichte zwar, Diskriminierung vorzubeugen und zu beseitigen, erklärte der Vorsitzende Richter Fischer. Es vermittle jedoch keine individuellen, einklagbaren Rechte. Studierende hätten die Möglichkeit, auf das Polizei- und Ordnungsrecht, das Versammlungsgesetz oder das Hausrecht der Universitäten zurückzugreifen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Berufung zugelassen. Ob Shapira diesen Weg geht, ist laut seiner Rechtsvertretung noch offen.