Bis Ende 2025 wollen CDU und SPD einen Gesetzesentwurf für ein Vergesellschaftungsrahmengesetz in das Berliner Abgeordnetenhaus einbringen. Darauf haben sich die Koalitionäre am Wochenende auf ihrer gemeinsamen Klausur geeinigt. Das Gesetz, das frühestens zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten soll, wird den Rechtsrahmen klären und Indikatoren und Definitionen für mögliche Vergesellschaftung in den Geschäftsfeldern der öffentlichen Daseinsvorsorge – Wasser, Energie, Wohnen – enthalten.

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„Das ist kein Enteignungsgesetz“, sagte Raed Saleh, Fraktionsvorsitzender der SPD am Sonntag. Das neue Gesetz trage vielmehr der in der sozialen Marktwirtschaft verankerten Pflicht Rechnung, bei Bedarf steuernd einzugreifen. Steuern heiße aber nicht, dass man jemandem Eigentum wegnehme, sondern, „dass man preissenkend, regulierend eingreife“. Der Sozialdemokrat zeigte sich stolz darauf, dass Berlin bundesweit das erste Land sei, dass mit dem geplante Gesetz Artikel 15 des Grundgesetzes, der die Möglichkeit von Vergesellschaftung gegen Entschädigung festhält, konkretisiere. Der parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Thorsten Schneider, ergänzte: „Wir sind kurz davor Rechtsgeschichte zu schreiben.“
Vergesellschaftung: Warum das Gesetz erst nach zwei Jahren in Kraft treten soll
Dirk Stettner, Fraktionsvorsitzender der CDU, stellte klar: „Das Thema tut uns nicht weh.“ Dabei sind die Christdemokraten, auch Stettner persönlich, grundsätzlich skeptisch gegenüber Vergesellschaftungen. Bei „offensichtlichen manipulativen Eingriffen“ in Bereichen der Daseinsvorsorge, könne er sich aber Korrekturmaßnahmen vorstellen. „Eingreifen ist für uns immer das letzte Mittel“, stellte er aber auch klar. Es müsse nun juristisch geprüft werden, wo dieser Eingriff denkbar sei.

Deswegen soll das Gesetz auch erst zwei Jahre nach seiner Einführung in Kraft treten. „Erstmal brauchen wir das Rahmengesetz. Auf der Basis dieses Gesetzes kann dann geprüft werden, welche weiteren Gesetze sinnvoll sein könnten. Deswegen haben wir diese Stufigkeit drin“, so Stettner. „Die Aussage, dass wir wir keine Wohnungsbestände enteignen werden, gilt nach wie vor.“ Er persönlich könne sich sogar auch eine Vergesellschaftung nicht vorstellen, ergänzte er.
Als Indikatoren für mögliche Vergesellschaftungen kämen im neuen Rahmengesetz laut den Koalitionären die Missachtung gesetzlicher Grundlagen und eine zu niedrige Investitionsquote in Betracht. Grundsätzlich soll immer das mindeste Mittel zur Erreichung des Zwecks einer möglichen Vergesellschaftung zur Anwendung kommen. Außerdem soll das Rahmengesetz Grundsätze einer angemessenen Entschädigung im Vergesellschaftungsfall festlegen.
Initiative „Deutsche Wohnen und Co enteignen“ bereitet eigenes Gesetz vor
2021 hatte eine Mehrheit der Berliner bei einem Volksentscheid mit knapp 60 Prozent für die Vergesellschaftung großer, profitorientierter Wohnungskonzerne gestimmt. Damals stand allerdings kein Gesetz, sondern ein Auftrag zur Abstimmung: Mit ihrem Votum forderten die Abstimmenden den Senat auf, ein Vergesellschaftungsgesetz zu erarbeiten.

Der damals noch rot-grün-rote Senat setzte im Anschluss eine Expertenkommission ein. Sie kam zu dem Schluss, dass Enteignungen gegen Entschädigung grundsätzlich möglich seien. CDU und SPD einigten sich in ihrem Koalitionsvertrag nach der Übernahme der Regierungsgeschäfte 2023 darauf, ein Rahmengesetz für Vergesellschaftungen zu erarbeiten. Ein Gutachten soll Rechtsfragen rund um das geplante Gesetz klären. Bis Ende Oktober soll es vorliegen.
Die Initiative „Deutsche Wohnen und Co Enteignen“, sowie die oppositionellen Grünen und Linken werfen dem schwarz-roten Senat eine Verzögerungstaktik vor. Die Initiative hat deshalb bereits im September 2023 beschlossen, selbst ein Vergesellschaftungsgesetz zu erarbeiten, über das in einem zweiten Volksentscheid, dessen Gegenstand dann ein Gesetz wird, abgestimmt werden soll.





