In der Nacht zu Mittwoch kam es in der Nähe des Kurfürstendamms zu einem verheerenden Unfall. Ein Auto krachte auf dem Tauentzien in einen Betonrandstein. Eine Frau starb noch vor Ort, drei Mitfahrer, darunter der Fahrer, wurden schwer verletzt. Zur Unfallursache sagte die Berliner Polizei, dass es sich um ein „Alleinrennen“ gehandelt habe. Doch was versteht man genau unter diesem Begriff?

Aus juristischer Sicht ist ein Blick auf § 315d Strafgesetzbuch (StGB) relevant. Darin werden „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ behandelt. Bei einem Alleinrennen handelt es sich um ein illegales Autorennen, das einen Straftatbestand darstellt. Alleinrennen bedeutet, dass ein Einzelfahrer ohne die Beteiligung mehrerer Mitfahrer rast.

Unfall auf dem Tauentzien: Was ist ein „Alleinrennen“?

Das Wrack des Autos steht nach dem Unfall auf der Tauentzienstraße.
Das Wrack des Autos steht nach dem Unfall auf der Tauentzienstraße.© dpa | Michael Ukas

Juristisch korrekt ausgedrückt: Bestraft werden kann ein Einzelfahrer ohne Beteiligung weiterer Kraftfahrzeugführer, wenn er sich „mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen” (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Der Straftatbestand § 315d StGB wurde 2017 neu geschaffen. Im geschilderten Fall kann laut „Bußgeldkatalog“ eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Fällig werden außerdem drei Punkte im Flensburger Punkteregister sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.

Weitere Abstufungen gibt es je nach Schweregrad des Alleinrennens. So wird strafrechtlich unterschieden, ob es zum Beispiel zu einer fahrlässig verursachten Gefährdung durch ein Alleinrennen gekommen ist. Auch eine Gefährdung von Leib und Leben Dritter sowie Sachen von bedeutendem Wert sind strafbar.

Was passiert, wenn Menschen durch ein Alleinrennen sterben?

Bei dem Crash auf der Tauentzienstraße ging der BMW in Flammen auf.
Bei dem Crash auf der Tauentzienstraße ging der BMW in Flammen auf.© Pudwell | Morris Pudwell

Kommen durch ein Alleinrennen Menschen zu Tode, greift § 315d Abs. 5 StGB: „Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“

Der schwerverletzte Fahrer des Unfallwagens habe die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei gegen den Mittelstreifen auf dem Tauentzien geprallt. Mit welcher Geschwindigkeit er unterwegs sei, sei Teil der Ermittlungen. Er wird sich für das Alleinrennen verantworten müssen.