Der Streit um das Rauchverbot nimmt immer absurdere Züge an. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts stehen nun neue Fragen im Raum: Wann ist das Lokal eine Speisegaststätte? Schon, wenn ein Würstchen erwärmt wird? Und was, wenn es kalt verzehrt wird?
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf in Berlins Eckkneipen wieder geraucht werden. Doch dürfen in einer Raucherkneipe Würstchen oder Buletten verkauft werden? Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist es Wirten erlaubt, ihren Gästen ein kaltes Würstchen zu servieren. Erhitzen dürfen sie es allerdings nicht, da es sich dann um eine selbst zubereitete Speise handelt.
Die Karlsruher Richter knüpften die Aufhebung des Rauchverbotes für Einraumkneipen an einige Bedingungen. So darf die Kneipe maximal 75 Quadratmeter groß sein und muss als Raucherlokal von außen deutlich zu erkennen sein. In größeren Lokalen ist das Qualmen nur in einem abgetrennten Raum erlaubt. Außerdem dürfen Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Für Diskussion sorgte die Bedingung, der Wirt dürfe keine selbst zubereiteten Speisen servieren
Wann ist eine Schank- auch eine Speisewirtschaft?
Nach Angaben von Dietlind Weiland, Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts, handele es sich bei der Beurteilung um eine rein formale Frage. „Wenn es sich bei der Gaststätte um eine Speisenwirtschaft handelt, fällt sie unter das Nichtraucherschutzgesetz“. Das Rauchen sei dann nur erlaubt, wenn die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa das Vorhandensein eines separaten Raucherraums, erfüllt seien.
Ein reiner Schankbetrieb, dürfe Speisen servieren, die nicht selbst zubereitet seien. Sie gibt zu, dass die Formulierung für Verwirrung sorge. Der Richterspruch sollte die Trennung zwischen einer reinen Kneipe – einer Schankwirtschaft – und einer Speisewirtschaft deutlich machen. Den Richtern sei daran gelegen, die Ungerechtigkeiten, die durch das Gesetz entstanden seien, zu egalisieren, so Weiland. Während Speisewirtschaften Umsatzeinbußen durch den Verkauf von Speisen ausgleichen könnten, würden Einraumkneipen ohne Speisenverkauf über Gebühr benachteiligt, sagt die Sprecherin.
„Diese gehören zu der am stärksten belasteten Gruppe“. Daher sei in diesen Fällen das Verbot aufgehoben worden. Die Frage, ob in einer Kneipe geraucht werden darf, richte sich danach, ob eine Schankerlaubnis vorliege oder eine Erlaubnis für eine Speisenwirtschaft. Bei letzterer ist es dem Betrieb gestattet, selbst zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle zu verkaufen.
Kalte Speisen zum kalten Rauch
Nach Angaben des Gaststättenverbandes sind Speisen selbst zubereitet, wenn sie be- oder verarbeitet werden, also erhitzt, erwärmt oder in irgendeiner anderen Art und Weise bearbeitet. Schankwirtschaften dürfen demnach keine selbst zubereiteten Speisen verkaufen. Lediglich Speisen, die nicht weiter be- oder verarbeitet werden, können in Raucherlokalen ausgegeben werden. „Wenn Wirte ihren Gästen ein kaltes Würstchen anbieten, ist es in Ordnung“, sagt Klaus-Dieter Richter, Vizepräsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga).
Sobald das Würstchen allerdings erwärmt werde, handelt es sich um eine selbst zubereitete Speise. Ähnlich sei es bei einem Kartoffelsalat. „Wenn ich ihn fertig kaufe, darf ich ihn meinen Gästen anbieten“, so Richter. Werde er allerdings selbst zubereitet, handele es sich um eine Speisenwirtschaft, die konzessionspflichtig sei. „Der Betrieb fällt damit unter das Nichtraucherschutzgesetz“, so Klaus-Dieter Richter.