Wie das Verwaltungsgericht am Freitag mitteilte, wurde das behördliche Verbot des Chauffeurdienstes Uber in einem Eilverfahren bestätigt (VG 11 L 353.14). Die elfte Kammer des Verwaltungsgerichts kam zu der Auffasung, dass das Land Berlin die Vermittlung von Fahraufträgen an lizensierte Fahrdienstunternehmer (UberBlack) als auch an private Fahrer (UberPop) nach der Gewerbeordnung verbieten durfte. Denn mit diesen Diensten transportiere Uber Personen entgeltlich beziehungsweise geschäftsmäßig. Das geschehe ohne Genehmigung, obwohl eine solche nach dem Personenbeförderungsrecht erforderlich sei.

Auch wenn Uber selbst weder eigene Fahrzeuge noch angestellte Fahrer habe, sei das Unternehmen nicht nur Vermittler von Fahrdiensten. Vielmehr trete es gegenüber den Fahrgästen nach außen als Vertragspartner auf.

Fahrgäste müssen sich nach Auffassung der Verwaltungsrichter darauf verlassen können, dass die Behörde den Transporteur einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen habe und ihn im Sinne des Verbraucherschutzes überwache.

Richter sehen zahlreiche Widersprüche

Im übrigen seien die Dienste von Uber auch nicht entgeltlich: Die Behauptung von Uber, eine Bezahlung der Dienste sei freiwillig, sei widersprüchlich. Denn die vermeintliche Möglichkeit, die Servicegebühr für den Transport zu widerrufen, seien kein Ausweis für die Unentgeltlichkeit des Transports, sondern setze im Gegenteil die Entgeltlichkeit voraus, weil es ansonsten nichts zu widerrufen gäbe. Das Verbot der Dienste sei schließlich nicht unverhältnismäßig.

Kontrolle der Uber-Fahrer fehlt

Ferner kritisiert das Gericht, dass die UberPop-Fahrer keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, denn sie besäßen keinen Personenbeförderungsschein. Und UberBlack verstoße gegen die im Personenbeförderungsrecht geltende Rückkehrpflicht von Funkmietwagen an den Betriebssitz. Uber kann gegen diesen beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Zuletzt hatte das Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung gegen den Dienst UberPop vom August 2014 aufgehoben und damit einen Unterlasungsantrag von Taxi Deutschland zurückgewiesen. Uber begrüßte diese Entscheidung und sah sich damit in seiner bisherigen Haltung und Rechtsauffassung bestätigt.