Online-Händler dürfen auch teure Markenartikel auf der Internet-Handelsplattform Ebay verkaufen – zumindest in Berlin. Nach jahrelangen Rechtsstreits diverser Markenhersteller mit Händlern liegen mittlerweile sich widersprechende Urteile von Gerichten in vier Bundesländern zu der Frage vor. Die jüngste Entscheidung: Das Kammergericht Berlin entschied, dass das Verbot des Verkaufs von Markenartikeln via Ebay durch die Hersteller nicht zulässig ist.
Damit geht ein langjähriger Rechtsstreit zwischen dem Schulranzenhersteller Sternjakob und dem Berliner Schreibwarenhändler Wolfgang Anders in die nächste Runde: Sternjakob wollte Anders bereits 2007 untersagen, die Scout-Markenschulranzen aus seinem Sortiment via Ebay zu verkaufen. Anders ließ daraufhin per einstweiliger Verfügung durchsetzen, dass Sternjakob ihn weiter mit Scout-Ranzen beliefern muss.
Sternjakob-Geschäftsführer Dieter Liebler bezeichnete Ebay als Resterampe, und ließ seinen Händlern vertraglich verbieten, die Scout-Ranzen dort anzubieten. Das Landgericht Mannheim entschied in einem Verfahren mit einem weiteren Schulranzen-Händler im Jahr 2008, dass diese Vertragsklauseln rechtsmäßig seien.
Gericht erklärt Klauseln für kartellrechtswidrig
Derweil klagte der Berliner Händler Anders erfolgreich gegen die Klausel – das Landgericht Berlin entschied 2009, Sternjakob müsse weiter liefern. Das Verbot des Herstellers behindere den Wettbewerb, die entsprechende Vertragsklausel erklärte das Landgericht für kartellrechtswidrig. Dieses Urteil bestätigte nun das Kammergericht.
Ebay begrüßte erwartungsgemäß die Entscheidung. Sie mache deutlich, dass Hersteller Vertragshändlern nicht beliebig vorschreiben können, welche Absatzkanäle sie für den Vertrieb nutzen müssen, sagte eine Sprecherin. Der US-Konzern, zu dem auch der Berliner Shoppingclub Brands4Friends gehört, beschäftigt in Berlin und Brandenburg rund 1000 Mitarbeiter.
Scout-Hersteller kündigt Revision an
Frank Walter, Marketingchef bei Sternjakob, sagte dagegen der Morgenpost: „Wir gehen in Revision zum Bundesgerichtshof, zum Schutz unser Markenrechte und unserer Handelspartner.“ Vorerst sicher fühlen dürfen sich die Händler nur in Berlin, denn mit ihrer Entscheidung widersprechen die Berliner Richter indirekt einem Urteil des Oberlandesgerichts München sowie einem gleichlautenden Spruch des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Die Münchner Richter hatten in einem ähnlichen Verfahren dem Sportausrüster Amer Sports Recht gegeben, der seinen Händlern den Verkauf von Skiern der Marken Atomics und Salomon auf Ebay untersagte. Auch die Karlsruher Richter hatten den Markenherstellern das Recht zugestanden, den Vertrieb auf Ebay einzuschränken.
Angesichts der widersprüchlichen Urteile lassen die Berliner Richter nun den Gang in die nächste Instanz ausdrücklich zu. Damit dürfte der Ebay-Streit nun bald zum Fall für den Bundesgerichtshof avancieren, glaubt Helmut Janssen, Markenrechtsexperte von der Düsseldorfer Kanzlei Luther: „Das Urteil hat auch für andere Markenartikler Relevanz: Sie sind nicht mehr auf der sicheren Seite, wenn sie ihren Händlern den Verkauf über eBay und Amazon verbieten.“
Kartellamt ermittelt gegen Markenhersteller
Aktuell beschäftigen sich noch weitere deutsche Gerichte mit der Frage des Ebay-Verbots von Markenherstellern. Das Bundeskartellamt geht zudem gegen den Sportartikelhersteller Adidas vor. Der Konzern verbietet gewerblichen Anbietern, Adidas-Artikel auf Online-Märkten wie Ebay oder Amazon zu verkaufen. Zur Begründung führt das Unternehmen an, seine Produkte sollten stets in optimaler Weise präsentiert werden. Auch gegen den Adidas-Konkurrenten Asics hatten die Wettbewerbshüter bereits ein Verfahren eingeleitet. Beschwerden hatte es auch gegen andere Markenhersteller gegeben. So haben die Outdoor-Marken wie Deuter und Lowa Händlern den Verkauf ihrer Produkte über Online-Versandhändler verboten. Derzeit ist nicht absehbar, wann und mit welchem Ergebnis die Wettbewerbshüter ihre Ermittlungen abschließen.
Jan Bernd Nordemann von der Sozietät Boehmert & Boehmert, sieht wegen der verschiedenen Urteile Klärungsbedarf durch die nächste Instanz. Letzlich könnte eine EU-Leitlinie helfen: Brüssel gibt rechtlich vor, dass Onlinehandel per se erlaubt ist, dass Hersteller aber in Lieferantenverträgen Bedingungen festschreiben darf.
Mitarbeit: gri





