Es ist eigentlich eine Binsenweisheit: Bevor ein Jäger schießt, sollte er genau wissen, worauf er anlegt. Für einen Berliner Waidmann, der sich dabei irrte, endete das jetzt mit dem Entzug seiner Waffenerlaubnis. Eine Entscheidung, die nun auch vom Berliner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren bestätigt wurde.
Der Jäger hatte ein Pony mit einem Wildschwein verwechselt und verliert nun seinen Waffenschein.
Der 64 Jahre alte Jäger hatte an einem Abend im August 2012 ein Islandpony erschossen, das auf einer großen Koppel nördlich von Oranienburg stand.
Er glaubte, ein Wildschwein entdeckt zu haben. Als er zu dem erlegten Tier lief, stellte sich jedoch heraus, dass es sich nicht um ein Wildschwein, sondern um ein Islandpony handelte. Als die Waffenbehörde der Berliner Polizei davon erfuhr, widerrief sie seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis.
Er dachte, das Tier sei ein Wildschwein. Der Jäger argumentierte, es sei bereits dunkel gewesen, und ein einziger Fehlschuss könne seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht infrage stellen. Zudem berief er sich auf die Reaktion der Staatsanwaltschaft, die ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingestellt hatte.
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich
Das Verwaltungsgericht sah das anders und bestätigte die erste Entscheidung der Waffenbehörde, die der Jäger angefochten hatte.
Es gehöre zu den „elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier, auf das er schieße, vergewissert habe“, entschied das Verwaltungsgericht. Der Jäger müsse das Tier vor dem Schuss „nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand“ bestimmen.
Zudem hätte der Jäger damit rechnen müssen, dass er in seinem Jagdbereich, der in der Nähe eines Pferdehofes liegt, auch einem Pony begegnen könne. Auf eine schlechte Sicht in der hereinbrechenden Dunkelheit kann er sich laut Gericht nicht berufen – dann hätte er ohnehin nicht schießen dürfen. (Beschluss der 1. Kammer vom 23. Oktober 2013, VG 1 L 251.13)
Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
dpa/sei/mim





