Anlieger müssen nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts nur vor ihrem eigenen Grundstück Schnee und Eis räumen. Die Winterdienst-Pflicht umfasse nicht den Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Damit hatte die Klage einer Eigentümerin aus Neukölln gegen das Bezirksamt Erfolg. Die Behörde hatte ein Bußgeld verhängt, weil die Anliegerin ihren Verpflichtungen auf der anderen Straßenseite nicht nachgekommen sei (Urteil vom 29. August 2013, VG 1 K 366.11.).

Das Verwaltungsgericht stellte hingegen klar: Bei einer Straße mit einer Fahrbahn ist der nächstgelegene Gehweg nur der, der sich zwischen dem Grundstück des Anliegers und der Straße befinde. Die Fahrbahnmitte sei die natürliche Grenze für Reinigungs- und Winterdienstpflichten.

In dem Fall ging es um ein Grundstück, das im Berliner Straßenreinigungsverzeichnis in der Kategorie C eingetragen ist. Hier bestehe die gesetzliche Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung. Gegen das Urteil kann allerdings noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

dpa