Schüler an Berliner Schulen können nicht beanspruchen, dass ihre Klasse nur einen bestimmten Anteil von Mitschülern nichtdeutscher Herkunft aufweist. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Das Gericht wies am Donnerstag die Klage von Eltern zweier türkisch- und eines arabischstämmigen Schülers gegen die Berliner Schulverwaltung zurück. Die Eltern hatten geklagt, weil ihre Kinder das Probejahr am Gymnasium nicht bestanden haben. Sie werfen dem Leonardo-da-Vinci-Gymnasium in Neukölln vor, die Klasse 7/5 mit einem viel zu hohen Migrantenanteil eingerichtet zu haben. Ihre Kinder hatten diese Klasse im Schuljahr 2011/12 besucht.
Kläger finden Klassenzusammensetzung diskriminierend
Die Kläger argumentierten, dass diese Klassenzusammensetzung rechtswidrig und diskriminierend sei. Denn während der Anteil der Schüler nichtdeutscher Herkunft in ihrer Klasse bei 63 Prozent gelegen habe, habe dieser Anteil bei einer Parallelklasse – von insgesamt acht – lediglich 13 Prozent betragen. Deswegen hätten sie trotz der mangelhaften Noten versetzt werden müssen.
Die 3. Kammer folgte der Argumentation der Kläger nicht. Die nach dem Schulgesetz bestehende Verpflichtung, deutsche Schüler und solche nichtdeutscher Herkunft gemeinsam zu unterrichten, bedeute nicht, dass in einer Schule mit hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund diese gleichmäßig auf alle Klassen verteilt werden müssten.
Schulische Leistungen seien Schuld an Nichtversetzung
Vielmehr stehe der Schule bei der Zusammensetzung der Klassen ein Spielraum zu, der eine Vielzahl sachlicher Kriterien zulasse. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass durch die konkreten Umstände an der Schule eine diskriminierende Situation geschaffen wurde, die sich kausal auf das Leistungsvermögen der Schüler ausgewirkt haben könnte. Die zur Nichtversetzung führenden Noten seien vielmehr allein auf die schulischen Leistungen der Kläger zurückzuführen: Zwei Schüler hatten am Ende der siebten Klasse neun Fünfen auf dem Zeugnis, eine Schülerin sechs Fünfen.
Das Gericht berief sich zudem auf die Tatsache, dass in einer Klasse mit vergleichbar hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund lediglich ein Schüler das Probejahr nicht bestand, während dies in einer anderen Klasse mit 13 Prozent nichtdeutscher Schüler bei fünf der Fall war. Die Frage der Zulässigkeit der Klagen ließ die Kammer ausdrücklich offen.
kö




