Der 22 Jahre alte Björn K. war völlig arglos. Er stand mit den Rücken zum Schützen, als er in den frühen Morgenstunden des 6. Oktober 2012 in Berlin-Schöneberg von dem Schuss getroffen wurde. Seitdem sitzt er im Rollstuhl, hat einen künstlichen Darmausgang, ist zeugungsunfähig.
Den Täter, einen 28 Jahre alten ehemaligen Gastwirt, verurteilte ein Moabiter Schwurgericht am Freitag wegen versuchten Mordes zu neuneinhalb Jahren Gefängnis. Richter Peter Faust sprach in der Urteilsbegründung von „größenwahnsinnigen Egoismus“ des Angeklagten. Er habe „grundlos auf einen Menschen geschossen, der ihm absolut nichts getan“ habe.
Den Ermittlungen zufolge war Sebastian P., dem eine Gutachterin eine narzisstische Störung attestierte, offenbar schon vor seiner Schussattacke stark erregt gewesen. Seine Freundin hatte ihn versetzt und reagierte auch nicht auf Anrufe und SMS.
Mordmerkmale der Heimtücke und der niederen Gesinnung
Sebastian P. versuchte sie zunächst in ihrer Wohnung aufzuspüren. In der Tasche trug er einen scharf geladenen Trommelrevolver, über dessen Herkunft er vor Gericht nichts sagen wollte. Als sie nicht öffnete, schoss er durch den Briefschlitz.
Anschließend fuhr er nach Schöneberg, in der Hoffnung, die Freundin vielleicht bei deren Mutter anzutreffen. Und dort gab es auf der Straße die Konfrontation mit den Jugendlichen. Ausgelöst durch Sebastian P. Er hatte mit der Pistole gedroht, einen Schuss in die Luft abgegeben und wenig später, er war schon weitergelaufen, auf die Gruppe Jugendlicher geschossen.
Die „zentrale Frage für das Gericht“ sei gewesen, zu klären, ob der Angeklagte versehentlich oder gezielt auf die Gruppe schoss, sagte Faust. Sebastian P. hatte ausgesagt, dass sich der Schuss bei seiner Flucht vor den Jugendlichen versehentlich gelöst habe. „Das halten wir jedoch für extrem unwahrscheinlich“, sagte Faust. Das Gericht gehe – nicht zuletzt durch Zeugenaussagen – davon aus, dass P. „aus seinem Frust heraus gezielt auf die Gruppe geschossen“ habe. Das erfülle die Mordmerkmale der Heimtücke und der niederen Gesinnung.
Strafmildernd wurde Sebastian P. zugute gehalten, dass er nach eigener Aussage zur Tatzeit angetrunken war und Kokain geschnupft hatte. Das Gegenteil war ihm nicht nachzuweisen, weil er erst drei Wochen nach der Tat festgenommen werden konnte.
mim




