Berufsfeuerwehrleute in Berlin und Hamburg haben einen Anspruch auf zusammen mehrere Millionen Euro für Überstunden in früheren Jahren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in 23 Revisionsverfahren entschieden.
Hamburgs Innensenat teilte mit, dass damit nach ersten Schätzungen Kosten in der Größenordnung von 20 Millionen Euro auf die Stadt zukommen. In der Hansestadt haben die Feuerwehr-Beamten zwischen 1999 und 2005 jeweils zwei Stunden pro Woche zu viel gearbeitet, in Berlin waren es je sieben Überstunden pro Woche zwischen 2001 und 2006.
„Diese Überstunden waren ein Übergangsproblem, weil Vorgaben vom Europäischen Gerichtshof nicht rechtzeitig in Landesrecht umgesetzt wurden“, sagte der Sprecher des Bundesverwaltungsgerichtes, Wolfgang Bier, am Freitag. Der EuGH hatte eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Die Richter entschieden, dass die Mehrarbeit in voller Höhe vergütet werden muss. Das Urteil hat Präzedenzcharakter und ist damit grundsätzlich auch für andere Bundesländer gültig.
Je nach Besoldungsgruppe haben Feuerwehrleute in Berlin nun Ausgleichsansprüche von je rund 25.000 bis 30.000 Euro, in Hamburg von rund 12.000 Euro bis 15.000 Euro.
Hamburgs Innensenator Michael Neumann (SPD) bezeichnete die Verurteilung als Ergebnis schwerwiegender Fehler. Er habe bereits im April entschieden, die „rechtlich in jeder Hinsicht unstreitigen Ansprüche“ auszugleichen. Seitdem habe der Senat rund 700 Feuerwehrleuten insgesamt knapp 1,5 Millionen Euro gezahlt.
„Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung getroffen, die uns noch nicht vorliegt. Die finanziellen Auswirkungen können erst nach Auswertung beziffert werden“, teilte der Sprecher des Berliner Innensenats mit. „Sobald die Entscheidung vorliegt, wird die Innenverwaltung zügig prüfen, wie wir sie im Interesse der Dienstkräfte der Berliner Feuerwehr schnellstmöglich umsetzen.“
Nach Angaben der Anwälte der Gewerkschaft der Polizei haben in Berlin einige Tausend Feuerwehrleute Anspruch auf den Ausgleich. „Die Nachzahlung wird sich insgesamt auf einen Millionenbetrag summieren“, teilten sie mit.
(Az BVerwG 2 C 70.11; BVerwG 2 C 14.11 u.v. a., Urteile vom 26. Juli 2012)
dpa/sei




