Auf einem Spielplatz im Ortsteil Lichtenrade hat am Mittwochnachmittag ein älterer Mann einen sechsjährigen Jungen sexuell missbraucht. Nur dank der schnellen Reaktion seines Vaters und seiner Mutter konnte die Polizei den 66 Jahre alten mutmaßlichen Täter festnehmen. Die Eltern konnten jedoch nicht verhindern, dass der Mann sich an ihrem Sohn verging.
Der Vorfall ereignete sich laut Polizei am Mittwoch gegen 16.40 Uhr auf dem Spielplatz im südlichsten Abschnitt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg. Der 66-Jährige nutzte offenbar einen Moment, in dem das Kind unbeaufsichtigt war. Denn er konnte sich ungehindert dem Jungen nähern und „sexuelle Handlungen“ an ihm vornehmen, wie es am Donnerstag hieß. Die 37 Jahre alte Mutter, die abseits gestanden hatte, bemerkte den Vorfall und rief sofort ihren zwei Jahre älteren Ehemann hinzu. Gemeinsam rannten die Eltern zu ihrem Kind und überwältigten den Täter. Zusammen hielten sie den Mann fest und alarmierten die Polizei. Beamte nahmen den Mann daraufhin fest.
Wie es zu dem Vorfall kommen konnte und ob es weitere Zeugen des Geschehens gibt, wollte die Polizei nicht sagen. Wie in solchen Fällen üblich, werden nur die nötigsten Informationen des Vorfalls kommuniziert. Auch wie es dem sechsjährigen Jungen nach der abscheulichen Tat geht, wurde nicht mitgeteilt. Die Ermittlungen zu dem Fall hat die zuständige Fachabteilung des Landeskriminalamtes übernommen. Wie die Polizei weiter mitteilte, soll der 66-Jährige bislang nicht polizeilich in Erscheinung getreten sein. In der Vernehmung räumte er die Tat teilweise ein.
Ein Richter, dem der mutmaßliche Täter am Nachmittag zum Erlass eines Haftbefehls vorgeführt wurde, verzichtete darauf, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft habe der Richter keine Fluchtgefahr gesehen, da der Mann über einen festen Wohnsitz in Berlin verfüge.
Für die Unterbringung in Untersuchungshaft sind der Justiz hohe Hürden gesetzt. So müssen für einen Haftbefehl bestimmte Haftgründe wie etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegen. Auch das Risiko, dass der Tatverdächtige noch einmal eine Straftat begehen könnte, ist ein Haftgrund. Diese Kriterien seien in diesem konkreten Fall jedoch nicht erfüllt, hieß es.
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