Auch am Donnerstag wurde an Bahngleisen in Berlin ein Brandsatz gefunden. Er lag zwischen den Bahnhöfen Südkreuz und Priesterweg in einem aufgedeckten Kabelschacht. Der S-Bahn-Verkehr wurde unterbrochen.

Am vierten Tag in Folge ist in Berlin ein Brandsatz an Bahngleisen entdeckt worden. Er wurde am Donnerstag gegen 10.40 Uhr nahe der ICE-Strecke zwischen Bahnhöfen Südkreuz und Priesterweg bei einer Kontrolle gefunden, teilte ein Sprecher der Bundespolizei mit. Der Brandsatz lag rund 300 Meter entfernt vom Bahnhof Südkreuz in einem aufgedeckten Kabelschacht. Der Bahnverkehr auf den Linien S2 und S25 musste unterbrochen werden. Die ICE-Strecke nach Leipzig ist nicht beeinträchtigt.

Seit Montag wurden immer wieder Brandsätze an Bahnanlagen entdeckt. Die meisten konnten unschädlich gemacht werden, zwei zündeten aber. Die Ermittler gehen davon aus, dass die Attacken auf das Konto von Linksextremisten gehen.

Die Bundesanwaltschaft hatte am Mittwoch die Ermittlungen zu den Brandanschlägen auf Bahnanlagen in Berlin und Brandenburg übernommen. Die Karlsruher Behörde ist unter anderem zuständig für die Verfolgung terroristischer Gewalttaten. Der Verdacht richte sich „gegen bislang unbekannte Täter wegen des Vorwurfs der verfassungsfeindlichen Sabotage und anderer Straftaten“, sagte der Behördensprecher. Das Bundeskriminalamt sei mit den weiteren Ermittlungen beauftragt, sagte ein Sprecher der Bundesanwaltschaft am Mittwoch.

Der Sprecher wollte sich nicht dazu äußern, ob man linksextremistische Täter im Visier habe. Die Berliner und Brandenburger Polizei wird nun bei ihren Ermittlungen von Beamten des Bundeskriminalamtes unterstützt.

Hier wurden die Brandsätze gefunden:

Der Generalbundesanwalt ist auf dem Gebiet des Staatsschutzes die oberste Strafverfolgungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt nicht nur für Terrorismus, Spionage, Landesverrat oder Straftaten gegen das Völkerrecht. Die Bundesanwaltschaft kann die Strafverfolgung auch bei anderen schweren Straftaten von der örtlichen Staatsanwaltschaft an sich ziehen.

Dazu müssen die Delikte „bestimmt und geeignet“ sein, „die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen“. Zudem muss die Bundesanwaltschaft eine „besondere Bedeutung des Falles“ bejahen.

Der Tatbestand der „verfassungsfeindlichen Sabotage“ ist in § 88 des Strafgesetzbuches geregelt. Demnach wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft, wer „absichtlich bewirkt“, dass Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ganz oder zum Teil außer Funktion gesetzt werden, und sich „dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt“. Dies gilt für jeden, der als „Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe“ oder auch als Einzelner entsprechend handelt.