Ein Bolzplatz in einem Wohngebiet in Charlottenburg muss nun doch nicht stillgelegt werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, wie eine Sprecherin am Freitag mitteilte Az.a.: OVG 11 B 24.08).
Geklagt hatte die Besitzerin eines angrenzenden Grundstücks. Nach Auffassung des 11. Senats des OVG rechtfertigt deren Anspruch auf „Abwehr unzumutbarer Lärmbelastungen“ in dem Fall keine Beseitigung des Bolzplatzes an der Eosanderstraße, sondern lediglich eine Einschränkung der Nutzungszeiten. Der Platz darf nun an Werktagen in der Zeit zwischen 8 Uhr und 20 Uhr von Kindern bis 14 Jahre höchstens fünf Stunden genutzt werden. Für eine Dauer von zwei Stunden darf jeder auf dem Platz spielen.
Die Klägerin hatte den Angaben zufolge den Lärm beklagt und angeführt, dass der Bolzplatz auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt wurde. Der Bolzplatz liegt laut OVG ungünstig und sehr nah an den Wohngebieten. Deswegen komme eine Nutzung bis zu fünf Stunden nur für Kinder in Betracht, „da Kinder in besonderem Maße auf wohnortnahe Spielmöglichkeiten angewiesen seien“. Bei dem Urteil sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Gesetzgeber in diesem Jahr im Landes-Immissionsschutzgesetz ausdrücklich klargestellt habe, dass störende Geräusche von Kindern, „grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar“ seien, hieß es.
Der Lärm außerhalb der Öffnungszeiten sei zudem nicht der Anlage zuzurechnen. Gegen derartige Störungen sei polizei- und ordnungsrechtlich vorzugehen.
dapd/sei



