28.01.13

Steuererklärung 2012

Rechnen Sie Ihre Kur-, Pflege- und Krankheitskosten ab

Auch an außergewöhnlichen Belastungen beteiligt sich das Finanzamt. Wie sehr, hängt von der Zahl der Kinder und dem Familienstand ab.

Auf Seite 3 des Steuerhauptformulars listen Steuerzahler ihre außergewöhnlichen Belastungen auf (Zeilen 61 bis 71). Die Finanzbeamten unterscheiden bei außergewöhnlichen Belastungen zwei Varianten: Bei außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art beteiligt sich das Finanzamt an den Ausgaben ab dem ersten Euro – jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag. Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art akzeptieren die Finanzbeamten die Aufwendungen in voller Höhe.

Doch bis sich der erste Euro steuermindernd auswirkt, müssen Steuerzahler zunächst eine zumutbare Belastung aus eigener Tasche zahlen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Ein Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern und Einkünften von 60.000 Euro muss also zunächst 2400 Euro selbst bezahlen, bevor sich das Finanzamt auch nur mit einem Cent an den Kosten beteiligt.

Für die Steuererklärung 2012 gibt es jedoch eine neue Regelung, die dazu führt, dass die zumutbare Belastung geringer ausfällt: Steuerzahler müssen ihre Kapitalerträge auf die sie bereits Abgeltungsteuer gezahlt haben, nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Wer auf das Auflisten von Zinsen und Kursgewinnen verzichtet, hat weniger Einkünfte und damit fällt die zumutbare Belastung etwas geringer aus.

"Doch für viele Steuerzahler rechnet es sich, die Kapitalerträge nach wie vor in der Steuererklärung anzugeben", sagt Steuerexperte Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Einen Teil der Ausgaben für Handwerker, Haushaltshilfen und andere haushaltsnahe Dienstleistungen ziehen die Beamten direkt von der Steuerschuld ab.

Belastungen besonderer Art

In diese Rubrik fällt etwa der Behinderten-Pauschbetrag (Zeilen 61 bis 64). Dessen Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Bei einem Grad von 95 und 100 gewährt das Finanzamt zum Beispiel einen Pauschbetrag von 1420 Euro.

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut, kann in dieser Rubrik einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro verrechnen (Zeilen 65 bis 66). Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Pflegende dafür kein Geld erhält. Alternativ zum Pauschbetrag können Steuerzahler die Aufwendungen für die Pflege auch detailliert als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art verrechnen. Doch bei dieser Variante müssen Sie zunächst eine zumutbare Belastung aus eigener Tasche zahlen, bevor sich das Finanzamt an den Ausgaben beteiligt.

Eltern, die ihr Kind finanziell unterstützen, können die Ausgaben bis zu 8004 Euro als außergewöhnliche Belastungen verrechnen (Zeile 67). Bedingung ist jedoch, dass Sie für den Sprössling kein Kindergeld mehr erhalten. Das ist etwa dann der Fall, wenn Eltern oder Großeltern Kinder oder Enkelkinder nach deren Berufsausbildung oder im Fall einer Arbeitslosigkeit unterstützen.

Belastungen allgemeiner Art

Dazu zählen Ausgaben für Krankheit, Kur oder Pflege (Zeilen 68 bis 70). Dabei beteiligt sich der Fiskus etwa an Ausgaben für Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, die Sie bezahlt haben. Auch Kuren können Steuerzahler dem Finanzamt in Rechnung stellen. "Die Kosten akzeptieren die Beamten jedoch nur, wenn Steuerzahler sich vor der Kur ein amtsärztliches Attest ausstellen lassen", warnt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de.

Nur wenn die gesetzlichen Kassen für die Kur einen Zuschuss zahlen – der Medizinische Dienst der Kassen also die Notwendigkeit der Kur geprüft hat – zeigen sich die Finanzbeamten kulant. Dann ist ein amtsärztliches Attest oft nicht nötig.

Quelle: bbr
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