Das Video-Portal YouTube muss von der Musik-Verwertungsgesellschaft Gema genannte Musikvideos aus seinem Angebot entfernen. Dies entschied das Landgericht Hamburg am Freitag in erster Instanz. Bei den zwölf Titeln folgten die Richter in sieben Fällen dem Antrag der Gema. In den fünf anderen Fällen wurde der Antrag formal zurückgewiesen, da es für ihn bereits keine Grundlage mehr gab. Hier sei es nicht ersichtlich gewesen, dass entsprechende Videos erneut auf der Plattform bereitgestellt worden seien.
YouTube darf diese Lieder nicht mehr „öffentlich zugänglich machen“, so die Richter. Das Urteile habe darüber hinaus „Bedeutung für die Zukunft“, sagte der Vorsitzende Richter.
Die Richter verhängten bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten.
Das Landgericht legte YouTube auf, die Videoplattform mit zwei Filtern auszustatten: Das firmeneigene Content ID und einen neuen Wortfilter. Wenn die Gema ihre Rechte verletzt sieht, kann sie das nun YouTube melden und die Plattform muss das Video löschen. Außerdem muss jedes weitere zukünftig hochgeladene Video dieses Titels auch von YouTube gelöscht werden. Der Wortfilter soll dabei helfen, falls das Content ID nicht reicht. Bisher löschte YouTube nur auf freiwilliger Basis einzelne kritisierte Filme, in Einzelfällen auch sehr schleppend. Die Videoplattform lehnte bisher jede rechtliche Verantwortung für in ihrem Dienst angebotene Inhalte ab. Die konkreten Videos aus dem Prozess hat YouTube längst gesperrt.
YouTube muss jedoch nur auf Antrag tätig werden und nicht von sich aus alte Videobestände durchflöhen. Nach dem Urteil sahen sich sowohl die Gema wie auch Youtube als Sieger des Zivilprozesses. Dem Urteil wurde grundlegende Bedeutung für das Urheberrecht im Internet beigemessen. Ob Revision eingelegt wird, war zunächst unklar.
Gema-Anwältin Kerstin Becker sagte, das Urteil sei „ein herausragender Erfolg für die Gema“. Erstmals habe ein Gericht die Verantwortung von YouTube für die Videos klargestellt. Der Sprecher der YouToube-Mutter Google Kay Oberbeck sagte, es handle sich um einen „wichtigen Teilerfolg für YouTube“. Das Gericht habe klargemacht, YouTube sei eine Hostingplattform.
Das Gericht verurteile das Video-Portal nicht als Täter, sondern nahm die Plattform als sogenannten Störer in Haftung. Verletzer des Urheberrechts bleibt damit der Musikfan, ein Video hochlädt, dessen Rechte bei der Gema liegen. Weil YouTube aber die technische Möglichkeit des Hochladens geschaffen hat, gilt die Plattform in den Augen der Richter als „Störer“ der Rechte der Gema.
Das Urteil bezog sich lediglich auf die von der Gema benannten zwölf Musikstücke und geht nach Angaben des Gerichts nicht darüber hinaus.
„Rivers of Babylon“ und „Zwei kleine Italiener“ – es sind nicht gerade aktuelle Hits, um die es im Prozess ging. „Die einzelnen Lieder sind auch nicht streitentscheidend“, sagte Rechtsanwältin Kerstin Bäcker von der Kölner Kanzlei Lausen, die die Gema vertritt, im Vorfeld der Verhandlung. Die Verwertungsgesellschaft wolle anhand dieser Beispiele die Haftungsfrage klären: Ist YouTube dafür verantwortlich, wenn Musik auf seiner Plattform steht, für die es keine Lizenz hat? Und muss das Portal auch künftig die Verbreitung dieser Werke stoppen? Die Entscheidung hat daher eine große Tragweite, weil sie prinzipiell für Millionen von Titeln gilt. Letztlich geht es um die weit reichende Frage, wie das Urheberrecht im Internet greifen soll.
Die Gema betrachtet YouTube als einen werbefinanzierten Streaming-Dienst. Mit Musik-Streaming-Diensten hat die Gema bereits feste Zahlungsvereinbarungen getroffen. So entrichten Simfy und Deezer einen festen Betrag für jeden Song, der von den Nutzern dieser Abonnement-Dienste angehört wird. Als Streaming wird die direkte Übertragung von Musik im Internet bezeichnet. Diese Alternative zum Herunterladen von Musikdateien gilt als besonders zukunftsträchtig.
Zum Hamburger Prozess kam es, weil sich Gema und das Google-Tochterunternehmen YouTube nicht über Zahlungen für Musikclips einigen konnten. Ein vorläufiger Vertrag zwischen beiden Seiten lief 2009 aus. Eine Verlängerung scheiterte bisher an den gegensätzlichen Vorstellungen zu den Details einer Vergütungsregelung.
Google-Sprecher Oberbeck sagte vor dem Verfahren: „Wir wollen, dass Rechteinhaber mit ihrer Musik auf YouTube profitieren. In den Ländern, in denen wir mit Verwertungsgesellschaften Verträge abgeschlossen haben, erwirtschaften Musiklabels auf YouTube mehrere hundert Million Dollar Umsatz.“ Dabei sieht sich YouTube vor allem als eine neutrale Plattform, die ihren Nutzern nur die technischen Möglichkeiten bereitstellt – die rechtliche Verantwortung für das Hochladen der Videos liege demnach allein bei den Nutzern.
dpa/dapd/sei




