Werden Facebook-Schnappschüsse zur Abmahnfalle? Ein Berichtsentwurf des EU-Parlaments sorgt für Aufregung, weil er einen Grundsatz des deutschen Urheberrechts in Frage stellt. Wer gerne Fotos moderner Architektur oder öffentlich ausgestellter Kunstwerke in soziale Netzwerke hochlädt, der könnte sich künftig im Extremfall sogar strafbar machen. Schon das auf Facebook veröffentlichte Bild eines Gebäudes während eines Städtetrips könnte reichen, sich eine Abmahnung einzuhandeln. Am 9. Juli soll das Europäische Parlament über die finale Fassung des Berichts zusammenkommen. Der hat zwar zunächst keine rechtsbindende Wirkung, dient aber als Vorgabe für die künftige Urheberrechtsgesetzgebung in den EU-Mitgliedsländern.
Schnell kommt Anwaltspost
Panoramafreiheit besagt, dass es Fotografen erlaubt ist, Bilder von öffentlich zugänglicher Kunst wie auch von Gebäuden in der Außenansicht zu machen, um diese auch zu publizieren und selbst kommerziell zu verwerten. Das gilt etwa in Deutschland und Österreich, in einigen skandinavischen Ländern, Großbritannien und Spanien, nicht aber in Frankreich und in Italien. Deswegen dürfen Fotografen kein Bild vom nächtlich beleuchteten Eiffelturm verwenden oder veröffentlichen, ohne zuvor die Genehmigung der Betreibergesellschaft für die Lichtinstallation eingeholt zu haben. Auch Dänemark kennt keine Panoramafreiheit. „Wer etwa in Dänemark ein Foto der Meerjungfrau-Statue in Kopenhagen verbreitet, darf mit Anwaltspost von den Erben des Künstlers Edvard Eriksen rechnen“, erklärt Rechtsanwalt Hauke Scheffler von der Kanzlei JusDirekt.
Verantwortliche Berichterstatterin für den Parlamentsbericht zur Urheberrechtsreform ist die deutsche Europaabgeordnete Julia Reda von der Piratenpartei. In ihrem Entwurf sollte die Nutzung von Fotografien öffentlicher Kunst und öffentlicher Bauwerke dauerhaft gestattet sein. Doch dann änderte der Rechtsausschuss des EU-Parlaments auf Initiative des liberal-konservativen Abgeordneten Jean-Marie Cavada aus Frankreich den Entwurf prompt so, dass er in etwa der Rechtslage in Frankreich entspricht. Demnach soll die kommerzielle Nutzung nur dann erlaubt sein, wenn der Rechteinhaber – im Falle moderner Architektur also etwa der Architekt – bei Bildern das Okay dazu gegeben hat.
Auch Bilder in der Wikipedia könnten unter die Einschränkung fallen. Journalistenverbände wie auch die Piratenpartei und Wikipedia-Kontributoren mobilisieren Widerstand gegen die Beschlussfassung des Berichts. Wikipedia warnt in einer Initiative gegen die Einschränkung der Panoramafreiheit vor den Folgen der Änderung. Tausende Fotografen würden in ihren Rechten eingeschränkt, Tausende Bilder müssten aus öffentlich zugänglichen Quellen wie der Wikipedia entfernt werden.
Im Zweifelsfall könnte schon die Veröffentlichung von Bildern auf einer kommerziell betriebenen Plattform wie dem sozialen Netzwerk Facebook dazu führen, dass die Fotografen gegen Urheberrechte verstoßen. Künftig werde es ein nahezu unmögliches Unterfangen sein, ein Erinnerungsfoto auf Facebook und Co. einzustellen und rechtlich zugleich korrekt zu handeln, sagt Rechtsanwalt Hauke Scheffler von der Kanzlei JusDirekt: „Man müsste zuvor den Inhaber des Urheberrechts finden, mit ihm verhandeln und sich dann bestätigen lassen, dass man das Bild verbreiten darf.“
Anderenfalls könne der Rechteinhaber einen wegen einer Urheberrechtsverletzung verklagen. Scheffler warnt: „Das kann durch horrende Anwaltskosten und Strafen bedeutend teurer werden als der luxuriöseste Traumurlaub.“ Rechtsanwalt Till Kreutzer vom Online-Portal „irights.info“, einer Informationsplattform insbesondere zum Thema Urheberrecht, erklärt hingegen, dass direkte Abmahnungen auch privater Plattform-Nutzer wohl eher unwahrscheinlich seien.
Aber: „Der Graubereich würde zumindest größer werden, falls entsprechende Regelungen tatsächlich umgesetzt werden würden.“ Er verweist auf Frankreich und andere Länder, in denen es die Panoramafreiheit nicht gibt. Auch dort werde aber „nicht davon berichtet, dass etwa von Facebook-Nutzern Lizenzzahlungen für Urlaubsbilder aus Paris eingefordert werden.“ In der Praxis sei dies vor allem dann der Fall, wenn die Motive zum Beispiel als Postkarte verkauft oder ähnlich gewerblich verwertet würden.
Nicht bedenkenlos posten
Bedenkenlos alles in sozialen Netzwerken posten dürfen Verbraucher aber bereits heute nicht. Wer sich im Internet an fremden Eigentum vergreift, kann in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. „Ein Privatmensch ist in dem Moment, in dem er kommerzielle Plattformen wie YouTube, Facebook oder Twitter benutzt, gar kein Privatmensch mehr“, sagt der auf Internet-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Terhaag. „Indem man dort etwas hochlädt, wird das jeweilige Werk zumindest von dem Betreiber der Plattform und gegebenenfalls auch von demjenigen, der etwas hochlädt, kommerziell genutzt.“
Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung ist, dass man einen Text, ein Musikstück, ein Foto oder ein Video öffentlich zugänglich macht. An die Voraussetzung „öffentlich zugänglich machen“ sind keine hohen Maßstäbe gesetzt , sagt Anwalt Terhaag: „Auch wenn man es nur den eigenen Facebook-Freunden zugänglich macht, handelt es sich in aller Regel um eine Veröffentlichung.“ Eine private Nutzung dürfte nur vorliegen, wenn man ein Werk online einem sehr eng begrenzten Kreis von höchstens etwa 15 Personen zeigt.

