Für Makler könnte es zum Albtraum werden, manche Mieter und Käufer von Immobilien werden sich die Hände reiben: Seit dem 13. Juni haben Verbraucher auch bei online geschlossenen Maklerverträgen ein Widerrufsrecht – so wie bei Online-Bestellungen längst üblich. Die möglichen Folgen sind nicht unproblematisch: „Selbst bei einer erfolgreichen Vermittlung kann unter Umständen die Provision verweigert werden“, sagt Rechtsanwältin Nicola Kreutzer von der Düsseldorfer Immobilienrechtskanzlei Kreutzer & Kreuzau.

Aktuell ist es so: Liest jemand ein Angebot in einem Immobilienportal und sendet eine Anfrage per Mail, bestätigt der Makler in der Regel ebenfalls per Mail. Damit ist dann ein Vertrag abgeschlossen, bei erfolgreicher Vermittlung wird die im Angebot genannte Provision fällig. „Lange war es umstritten, ob der elektronisch geschlossene Vertrag mit einem Makler auch darunter fällt“, sagt Rechtsanwältin Kreutzer. Von jetzt an herrsche Klarheit, denn seit dem Stichtag ist das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ in Kraft getreten. Das Widerrufsrecht bestehe demnach immer dann, wenn eine Provision vereinbart wurde.

Die elektronisch geschlossenen Verträge mit Makler müssen daher künftig ein 14-tägiges Widerrufsrecht enthalten. Der Makler muss den Kunden belehren und ihm ein entsprechendes Formular aushändigen. Die Widerspruchsfrist beginnt mit Vertragsabschluss, nicht jedoch bevor der Kunde eine Belehrung erhalten hat. Was passiert, wenn der Vertrag über die Immobilie schon geschlossen wurde und die Provision fällig wäre? Der Widerruf ist trotzdem noch möglich, der Provisionsanspruch entfällt. Der Makler hat dann unter Umständen Anspruch auf „Wertersatz“, was letztlich der Provision gleichkommen kann. Kreutzer: „Wertersatz muss nur geleistet werden, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Immobilienmakler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.“