Treffen diese Bedingungen auf Sie zu, müssen Sie lediglich ein zweiseitiges Steuerformular ausfüllen, in dem der 4-seitige Mantelbogen und die 3-seitige „Anlage N“ zusammengefasst sind. Gegebenenfalls müssen Steuerzahler dem abgespeckten Formular noch die „Anlage Kind“ oder die „Anlage VL“ beifügen, wenn sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen wollen. Doch auch wenn sich Steuerzahler einige Formulare sparen können: Die Abrechnung bleibt kompliziert. Zudem dürften nur wenige in den Genuss der „Steuererklärung light“ kommen. Wer etwa Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer, eine doppelte Haushaltsführung oder die Kosten für die Kinderbetreuung verrechnen möchte, kommt um das Ausfüllen der vielen Bögen nicht herum.

In der vereinfachten Steuererklärung müssen Werbungskosten (u. a. Weg zur Arbeit, Beiträge zu Berufsverbänden, Ausgaben für Arbeitsmittel und Fortbildungen) in die Zeilen 31 bis 38 eingetragen werden. Die Sonderausgaben (u. a. Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und Spenden) gehören in die Zeilen 39 bis 41, die außergewöhnlichen Belastungen (u. a. Ausgaben für Krankheit oder Pflege, Behindertenpauschbetrag ) in die Zeilen 42 bis 43. Steuerzahler, die in den eigenen vier Wänden eine Haushaltshilfe oder Handwerker beschäftigt haben, rechnen die Kosten in den Zeilen 45 bis 48 ab.

bbr