Denn sie profitieren, wenn die Richter dem Steuerzahler Recht geben. Dazu müssen sie lediglich dafür sorgen, dass der Steuerbescheid „offen“ bleibt, also nicht bestandskräftig wird. Bei einigen Auseinandersetzungen wie der Frage, ob der Solidaritätszuschlag weiter erhoben werden darf oder ob es rechtens ist, dass Steuerzahler das Finanzamt nur noch sehr eingeschränkt an den Ausgaben für Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater beteiligen können, erlässt die Finanzverwaltung so genannte Vorläufigkeitsvermerke. Dann bleibt der Steuerbescheid in diesem Punkt „offen“.

Liegt der Steuerbescheid im Briefkasten, haben Steuerzahler einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Das lohnt sich beispielsweise, wenn sie vergessen haben, einzelne Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben. Aber auch wenn es aktuelle Gerichtsurteile oder Verfahren gibt, die den eigenen Steuerbescheid betreffen, können Steuerzahler mit Hinweis auf die entsprechenden Aktenzeichen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Dazu müssen sie im Briefkopf „Einspruch“ vermerken, den Steuerbescheid mit ihrer Steuernummer versehen und begründen, warum sie widersprechen.

Warten auf ein Urteil

Wenn der Steuerbescheid kommt, findet sich auf der ersten Seite häufig der Vermerk: „Der Bescheid ist nach Paragraf 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“. Zu diesem Mittel greift die Finanzverwaltung immer dann, wenn Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig sind, die viele Steuerzahler betreffen. Mit dem Vorläufigkeitsvermerk wird verhindert, dass der Steuerbescheid in bestimmten Punkten rechtskräftig wird. Auf diesem Weg sind die Finanzämter davor gefeit, in einer Flut von Einsprüchen zu ertrinken. Urteilen die Richter dann im Sinn der Steuerzahler, müssen die Beamten den Steuerbescheid automatisch zu Gunsten der Steuerzahler ändern. Der Finanzminister gibt regelmäßig bekannt, in welchen Streitfragen ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen werden muss. Steuerzahler sollten darauf achten, dass diese in ihrem Steuerbescheid aufgeführt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten sie Einspruch einlegen.

Entscheiden die Richter irgendwann im Sinn der Steuerzahler, können sich diese häufig über eine Steuererstattung freuen. In manchen Fällen wie in der Frage, ob es rechtens ist, dass die Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur bis zu einem bestimmten Höchstsatz verrechnet werden dürfen, urteilten die Richter zwar im Sinn der Steuerzahler. Doch wie in diesem Fall kann es vorkommen, dass die Richter die Regierung auffordern, den Missstand künftig zu beseitigen. In diesen Fällen können sich Steuerzahler zwar über künftige Steuerersparnisse freuen, doch einen Geldsegen für frühere Jahre gibt es nicht.

Betreuungskosten verrechnen

Eltern können, sofern beide berufstätig sind, die Ausgaben für die Betreuung des Nachwuchses in der Steuererklärung wie Werbungskosten verrechnen. Gleiches gilt für eine oder einen Alleinerziehenden, der arbeitet. Die Finanzbeamten akzeptieren in diesen Fällen zwei Drittel der Kosten – maximal 4000 Euro. Nun ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in dem geklärt werden soll, ob die beschränkte Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten überhaupt rechtens ist. Betroffene Eltern sollten daher in der Steuererklärung sämtliche Ausgaben für die Betreuung des Nachwuchses mit dem Finanzamt abrechnen, Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen (Az. III R 67/09).

Ausbildungskosten angeben

Seit 2004 akzeptiert das Finanzamt die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses nur noch als Sonderausgaben und auch nur noch bis zur Höhe von 4000 Euro. Diese Regelung hat den entscheidenden Nachteil, dass betroffene Steuerzahler die Ausgaben nicht als Verluste verrechnen können, um sie dann in die ersten Berufsjahre vorzutragen und mit den ersten Einkünften zu verrechnen. Doch bis heute fehlt ein höchstrichterliches Urteil, ob die begrenze Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Erststudium außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses überhaupt rechtens ist. Der Bundesfinanzhof urteilte jüngst, dass die Ausgaben für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung durchaus in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten verrechnet werden können (Az. VI R 14/07).

Studenten, die nach dem Abitur ein Erststudium absolvieren, sollten daher sämtliche Ausgaben für das Studium (Studiengebühren, Fahrten zur Uni, Arbeitsmittel) als Werbungskosten in der „Anlage N“ verrechnen und gegen den Steuerbescheid unter Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen Einspruch einlegen (Az. 1 K 405/05).