Antwort: Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung in der Wohnung sind Mängel. Mieter müssen den Vermieter hierüber so schnell wie möglich informieren, am besten schriftlich. Der Vermieter ist verpflichtet, sich um die Feuchtigkeitsschäden zu kümmern und muss die Mängel beseitigen.
Bis dahin ist der Mieter berechtigt, die Miete zu kürzen, also weniger zu zahlen. Je nach Ausmaß der Schäden und damit der Wohnwertbeeinträchtigung kann er entsprechende Abzüge von der Miete machen. Entscheidend ist hier, wie viele Räume wie schwer und wie lange von Schimmel betroffen und wie viele Räume auf der anderen Seite völlig in Ordnung sind. Ist aufgrund der Feuchtigkeitsschäden und der Schimmelpilzbildung das 20 Quadratmeter große Wohnzimmer "nur noch die Hälfte wert", bedeutet das, wenn der Mangel einen ganzen Monat vorliegt, 50 Prozent Mietminderung.
Umgerechnet auf die 100 Quadratmeter große Wohnung insgesamt heißt das, die Miete darf um zehn Prozent gekürzt werden. Die "Restmiete" muss zum nächsten Zahlungstermin überwiesen werden. Der Vermieter kann vorher informiert werden, rechtlich notwendig ist das aber nicht.
Sind die Feuchtigkeitsschäden auf falsches Heizen oder Lüften des Mieters zurückzuführen, darf er wegen dieser von ihm selbst verschuldeten Mängel die Miete nicht kürzen. Streiten sich Mieter und Vermieter über die "Schuldfrage", muss der Vermieter beweisen, dass die Schäden nicht auf Baumängeln beruhen.
Erst wenn dieser Beweis gelungen ist, muss sich der Mieter entlasten und darlegen, dass er keine Fehler beim Heizen und Lüften der Wohnung gemacht hat. Dabei hilft ihm die Heizkostenabrechnung. Weitere Indizien sind der Zustand der Wohnung beim Vormieter oder der Zustand anderer Wohnungen im Haus. Hat der Mieter zu Recht die Miete gekürzt, darf der Vermieter nicht kündigen.
Ulrich Ropertz , Deutscher Mieterbund




