Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält, kann eine ganze Reihe von Ausgaben mit dem Finanzamt verrechnen – und das zeitlich unbegrenzt. Die Finanzbeamten akzeptieren eine doppelte Haushaltsführung jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer am bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält und dieser weiterhin den Lebensmittelpunkt bildet.
Steuerzahler können – sofern das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung anerkennt – nicht nur die Mietkosten, sondern auch eine Heimfahrt pro Woche steuerlich geltend machen. Und das in unbegrenzter Höhe. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung akzeptieren die Beamten zudem Verpflegungspauschbeträge. Die Höhe richtet sich danach, wie lange die Hauptwohnung nicht betreten wird. Wer 24 Stunden abwesend ist, kann 24 Euro verrechnen. Wer an einem Wochenende nicht nach Hause fährt, kann alternativ die Ausgaben für ein 15-minütiges Telefongespräch verrechnen.
Auch kann der Fiskus an den Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung beteiligt werden. Steuerzahler können die Reisekosten am Tag des Umzugs, die Maklergebühr und die Transportkosten verrechnen. Allerdings akzeptieren die Finanzbeamten in diesem Fall keine Umzugskostenpauschale, weil der Lebensmittelpunkt nicht verlegt wird. Doch neben Miete, Heimfahrten und Umzugskosten kann in jedem Fall auch eine erhobene Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten verrechnet werden.
bbr




