In vielen Ausbildungsberufen startet das Lehrjahr im August oder September. Damit beginnt für die Schulabgänger der erste große Schritt ins Berufsleben. Rund 400.000 Bewerber zählte die Arbeitsagentur (BA) von Oktober 2025 bis zum Juni 2026. Gemeldet wurden der BA knapp 409.000 Stellen. Für angehende Azubis beginnt ein neuer Lebensabschnitt, mit neuen Rechten und Pflichten. Die meisten Aufgaben erfordern keinen großen Aufwand. Eltern kennen sich mit vielen Pflichten aus und können ihren Kindern dabei helfen. Das Wichtigste im Überblick.

Ausbildung: Ohne Moos nix los – ein Bankkonto eröffnen

Der Arbeitsvertrag ist abgeschlossen und in wenigen Tagen oder Wochen beginnt die Ausbildung. Damit werden Jugendliche ein Stück weit erwachsener und auch so behandelt. So brauchen sie nun eigene Versicherungen, ein eigenes Girokonto, eine eigene Steuernummer, und sie werden sozialversicherungspflichtig. 

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Wer noch kein eigenes Bankkonto hat, muss bei einer Bank oder Sparkasse ein Konto eröffnen. Das geht in der Regel online. Ohne Konto könnte der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung nicht überweisen. Das Girokonto sollte auf jeden Fall kostenlos sein. Darauf haben sich die Anbieter auch eingestellt. 

Für den Krankheitsfall: Die richtige Kasse wählen

Zweiter wichtiger Schritt ist die Wahl einer Krankenkasse. Denn Azubis sind in der Familienversicherung ab Ausbildungsbeginn nicht mehr mitversichert. Es gibt mehr als 90 Krankenkassen. Ihre Leistungen unterscheiden sich nur in wenigen Punkten, etwa beim Zusatzbeitrag. Verbraucherportale wie www.test.de oder www.finanztip.de vergleichen die verschiedenen Angebote. In der Pflegeversicherung werden Azubis automatisch versichert, ebenso in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Donnerstag

Wirtschaft in Berlin

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Die Beiträge zu den Versicherungen ziehen die Arbeitgeber direkt von der Ausbildungsvergütung ab. Die Hälfte davon tragen die Betriebe selbst. Bei einem Bruttoverdienst von 1.200 Euro im Monat gehen 105 Euro für die Krankenversicherung, 21,60 Euro für die Pflegeversicherung, 111,60 für die Rentenversicherung und 31,20 Euro für die Arbeitslosenversicherung, insgesamt also 269,40 Euro ab.

Unterhalt bis Verpflegung: Dazu sind Eltern weiterhin verpflichtet

Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf das Kindergeld, sofern sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Wohnt ein Azubi zum Beispiel nicht mehr zu Hause, kann er oder sie das Kindergeld von den Eltern ausgezahlt oder per Antrag direkt von der Familienkasse überwiesen bekommen. In der Regel übernehmen Mütter und Väter ohnehin weiterhin den Unterhalt, sofern die Ausbildungsvergütung nicht zum Leben reicht. Dazu sind sie sogar verpflichtet. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern greift auch bei Azubis. 

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Sollte das Einkommen vorne und hinten nicht reichen, verhilft womöglich der Staat zu einem ausreichenden Einkommen. Ein Instrument ist das Ausbildungsgeld, das behinderte Azubis unterstützen soll. Es wird über die Dauer der Ausbildung gezahlt. Für alle anderen jungen Leute in einer dualen Ausbildung kommt die Berufsausbildungsbeihilfe als finanzielle Hilfe infrage. Ob und wie viel Zuschuss es gibt, hängt auch vom Einkommen der Eltern ab. Maximal schießt der Staat 822 Euro im Monat dazu. 

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Die Leistung erbringt die Bundesagentur für Arbeit (BA). Ein Online-Rechner der Agentur bringt Klarheit über etwaige Ansprüche. Er ist unter der Webadresse babrechner.arbeitsagentur.de zu finden. Wohnen Azubis schon in einer eigenen Wohnung, kommt auch das Wohngeld als Sozialleistung infrage. Es kann bei der jeweiligen Kommune beantragt werden. Auch ein Mobilitätszuschuss ist drin, wenn der Lehrbetrieb weit vom Wohnort entfernt angesiedelt ist.

Lohnsteuer bis Arbeitsort: Das gehört in den Ausbildungsvertrag

Auch das Finanzamt kommt mit Beginn der Lehre ins Spiel. Azubis benötigen für den Arbeitgeber eine Steueridentifikationsnummer. Auch sollte der Betrieb über eine etwaige Religionszugehörigkeit informiert werden. Beides ist für den Lohnsteuerabzug wichtig. Die Steuer-ID hat das Bundesamt für Steuern vor einigen Jahren allen Steuerpflichtigen zugesandt. Sie sollte also noch in den Unterlagen der Eltern zu finden sein. Ist sie es nicht, vergeben die Finanzbehörden Azubis eine neue Nummer.

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Bevor die Ausbildung startet, müssen die wichtigsten Punkte dazu vertraglich geregelt werden. Dazu gehören die Vergütung über die gesamte Lehrzeit und auch die tägliche Arbeitszeit. Ferner ist festgeschrieben, wo die Ausbildung absolviert wird. Wichtig ist auch die Dauer der Probezeit, die zwischen einem und vier Monaten betragen darf. Aus der Vereinbarung geht auch der Urlaubsanspruch hervor. Volljährige haben einen Anspruch auf 24 Werktage Ferien, jüngere je nach Alter einen Anspruch auf bis zu 30 Werktage. 

Wenn’s doch nicht passt: So kündigt man richtig

Ist die Probezeit erst einmal überstanden, können Auszubildende nur noch bei besonders großen Verfehlungen gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber darf nur eine fristlose Kündigung aussprechen. Dafür gibt es aber auch Regeln. Es muss dafür wichtige Gründe geben, etwa Diebstähle oder geschäftsschädigendes Verhalten. Auch mahnen Betriebe Azubis erst einmal ab, bevor sie eine fristlose Kündigung aussprechen. 

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Umgekehrt ist die Kündigung schon leichter. Auch Azubis können fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber grobe Pflichtverletzungen begeht. Sie können auch jederzeit mit einer Frist von vier Wochen ordentlich kündigen, wenn sie die Ausbildung abbrechen und etwas anderes studieren oder erlernen möchten. Nur die Lehre in einem anderen Betrieb fortsetzen zu wollen, ist kein Kündigungsgrund.