Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf ein alkoholfreies Getränk nicht unter der Bezeichnung „Gin“ verkauft werden. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg entschieden, dass der Begriff „Gin“ gemäß EU-Recht ausschließlich für bestimmte Spirituosen verwendet werden darf. Auch der Zusatz „alkoholfrei“ ändert nichts daran, dass andere Getränke den Namen nicht tragen dürfen, erklärte das Gericht.
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Alkoholfreier Gin: Verein hatte geklagt
Ein Verein hatte am Landgericht Potsdam gegen ein Unternehmen geklagt, das ein Getränk mit dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“ verkaufte. Nach Ansicht des Vereins verstoße diese Bezeichnung gegen eine EU-Verordnung, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 Prozent betragen müsse. Das deutsche Gericht befragte hierzu den EuGH.

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Wirtschaft in Berlin
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Das höchste europäische Gericht betonte, das Verbot verletze nicht die in der EU-Grundrechtecharta verankerte unternehmerische Freiheit. Das Unternehmen könne das Getränk weiterhin verkaufen – nur eben nicht unter der geschützten Bezeichnung „Gin“. Ziel der Regelung sei es, Verbraucher vor Verwechslungsgefahr mit der klar definierten Spirituosen-Kategorie zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
lro/dpa





