Mit dem Beschluss des höchsten deutschen Gerichts hatten die Verfassungsbeschwerden mehrerer Manager teilweise Erfolg, die in unterschiedlichen Verfahren unter anderem wegen der Vergabe unzureichend gesicherter Kredite verurteilt worden waren. (Az. 2 BvR 2559/08 u.a.)

Die entsprechende Regelung des Strafgesetzbuchs sei zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, müsse jedoch zum Teil zurückhaltender angewendet werden, entschied das Gericht. Nach der Untreue-Vorschrift können Täter bestraft werden, die eine Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens haben und diese Pflicht schuldhaft verletzen. Die Details der äußerst komplizierten Regelung sind seit langem umstritten. Untreue ist eines der zentralen Delikte der Wirtschaftskriminalität.

Die Verfassungshüter forderten, dass für eine Verurteilung wegen Untreue der jeweils entstandene Schaden zuvor konkret bestimmt werden muss.

Das Verfassungsgericht hob das Urteil gegen mehrere Manager der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank wegen der Vergabe unzureichend gesicherter Kredite auf. Es sei nicht in ausreichend gesicherter Weise festgestellt worden, dass der Bank tatsächlich ein Schaden entstanden sei, erläuterten die Bundesrichter. Deshalb verstoße die Verurteilung gegen das im Grundgesetz festgelegte Gebot der Bestimmtheit von Strafgesetzen.

Die Verurteilung eines ehemaligen Siemens-Managers wegen der Anlage „schwarzer Kassen“ für Bestechungsgelder erklärten die Richter hingegen für verfassungsgemäß.

dpa/lw