Deshalb wird er auch nach der Haft nicht freigelassen werden. Die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung für nach Jugendstrafrecht Verurteilte besteht erst seit vergangenem Jahr. Bisher ist noch nie davon Gebrauch gemacht worden.

Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer gefordert, Daniel I. aufgrund seiner Gefährlichkeit nicht aus der Haft zu entlassen. Die Verteidigung verlangte dagegen seine Freilassung und erklärte, ihr Mandant sei bereit, strengen Auflagen zuzustimmen.

Der Angeklagte hatte 1997 im Alter von 19 Jahren eine Joggerin im Wald ermordet und sich danach sexuell an ihr vergangen. 1999 war er deswegen zu einer zehnjährigen Jugendstrafe verurteilt worden, die er abgesessen hat. Gutachter haben bei ihm abnormes Sexualverhalten und sadistische Züge festgestellt. Zudem soll er wiederholt Mordfantasien geäußert haben.

Die Staatsanwaltschaft betonte in ihrem Plädoyer, dass sich alle Gutachter einig seien, dass I. weiterhin mittel bis sehr gefährlich sei. Auf dem Weg einer Therapie seiner Erkrankung sei er erst die ersten Schritte gegangen.

Auch nach einer möglichen Entlassung würde er sich Problemen gegenübersehen, betonte die Staatsanwaltschaft: Er habe keine sozialen Kontakte außer zu seiner Kernfamilie, einen Beruf, den er nicht wolle, immense Schulden und keine gefestigte Beziehung zu einem Therapeuten.

Insgesamt sei es durchaus verhältnismäßig, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Schließlich eröffne diese ganz andere therapeutische Möglichkeiten. Dadurch bleibe Daniel I. die Möglichkeit einer späteren Entlassung. Er werde eben nicht für immer weggesperrt.

Die Verteidigung widersprach den Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft. Die aktuellen Gutachter seien von einer mittleren bis hohen Gefährlichkeit ausgegangen. Im Zweifel müsse man zugunsten seines Mandanten von einer mittleren Gefährlichkeit ausgehen, die nicht für eine Sicherungsverwahrung ausreiche. An früheren Gutachten übte die Verteidigung Kritik. Die Mordfantasien seien zudem bereits vor der Tat geäußert worden. Entscheidend sei aber die Jetztsituation.

Nach Verbüßung seiner Jugendstrafe hätte I. schon im vergangenen Jahr entlassen werden müssen. Bundestag und Bundesrat hatten aber auch seinetwegen im Juli 2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung in extremen Ausnahmefällen auch für zur Tatzeit jugendliche oder heranwachsende Schwerstverbrecher eingeführt.

Das Landgericht Regensburg hatte anschließend die „einstweilige Unterbringung“ des Häftlings angeordnet, das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung bestätigt.