Zur Fußball-Weltmeisterschaft dürfen Mieter auf dem Balkon Nationalflaggen aufhängen. Nur wenn dazu extra eine Halterung montiert werden muss, müssen sie vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Sonst aber können Vermieter dem Mieter als Fan nur selten die „Rote Karte“ zeigen.

Grundsätzlich müssen Fußballfans sicherstellen, dass ihre Fahnen oder Plakate nicht herunterfallen und Passanten verletzen oder Autos beschädigen können. Ist das gewährleistet, dürfen Fahnen auch aus dem Fenster wehen, so der Mieterbund. Voraussetzung ist dann aber „Normalgröße“, damit die Fenster der Nachbarwohnungen nicht mitbeflaggt und die anderen Mieter dadurch gestört werden. Fahnen zu zeigen, das gehöre auch zum Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung.

Auch Poster der Nationalmannschaft dürfen in die Fenster der Wohnung gehängt werden. „Sie stören niemanden“, so die Einschätzung des Mieterbundes. Soweit im Mietvertrag ein Plakat- oder Fahnenverbot verhängt ist, gelte das allenfalls für Plakate mit politischem Inhalt, für stark polarisierende oder gar verhetzende Meinungsäußerungen. Fallen die Fassaden- oder Dachbehänge aber größer aus – wie auf dem Foto –, dann sollte man doch besser die Einverständnis-Erklärung des Vermieters einholen.

Miteigentümer fragen

Bei einer Anlage von Eigentumswohnungen müsste sich bei besonders umfangreichem Schmuck die ganze Gemeinschaft der Miteigentümer bereit erklären. Wenn allerdings das Gemeinschaftsgefühl im Haus gut ist und sich alle auf ein neues Sommermärchen der DFB-Kicker freuen, sollte man dies locker sehen: Wo keine Kläger, da kein Richter.

Auch beim gemeinsamen TV-Fußballgucken mit Freunden müssen Mieter nicht viele Spielregeln beachten: In der Wohnung, auf Balkon oder Terrasse und im Garten können die WM-Spiele im Fernsehen verfolgt werden – auch zusammen mit Freunden, Nachbarn und Verwandten.

Aber: Natürlich müsse auch während der Weltmeisterschaft und einer Fußballübertragung auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Lachen, Schreien oder der Fernsehkommentar zum WM-Spiel werden im Freien viel stärker wahrgenommen als in der Wohnung bei geschlossenen Türen und Fenstern.

Wie viele Freunde ein Mieter zum WM-Schauen in seine Wohnung einlädt, kann ihm der Vermieter nicht vorschreiben. Auch wer seine WM-Party auf dem Balkon oder im Garten feiern will, muss sich nicht auf elf Freunde beschränken. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2/21 O 424/88) hat einmal 24 Teilnehmer einer geselligen Gartenparty noch als „im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten“ liegend betrachtet. Bedenkenswert allerdings: Mehr Leute können auch erheblich mehr Lärm verursachen.

Und bei besonders vielen Gästen dürfte sich auch die knifflige Frage stellen, wie laut man den Fernseher-Ton stellt, damit mehr als 20 Kumpels noch alles mitbekommen können. Doch in einem Streitfall könnte die Beweisfrage schwierig zu klären sein, ob denn der laute Fernsehton wirklich aus diesem Garten kam – schließlich wird speziell bei den Spielen von Lahm, Schweinsteiger & Co. wahrscheinlich jedes dritte oder vierte Gerät der Umgebung denselben TV-Kommentatoren-Ton übertragen. Lärmvorschriften übrigens stehen immer im Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Nach 22 Uhr gilt: Nachtruhe. Daher sollten auch während der Fußball-WM zu späterer Stunde die Spiele nur noch in der Wohnung, in Lokalen oder auch beim zugelassenen Public Viewing verfolgt werden. Ein Recht auf „Einmal im Monat länger feiern“ gibt es nicht, und für Großereignisse wie die Weltmeisterschaft gelten auch keine Sonderregeln.

Das gilt auch für die Verpflegung, die dann gern in Form von Grillwürstchen und Steaks zum Bier gereicht wird. Zum einen sollte man hier wie auch sonst immer darauf achten, dass Gerüche und Rauchschwaden nicht zum Nachbarn in die Wohnung ziehen.

Und grillen sollte man auch nicht bei jedem Spiel der deutschen Kicker: Grillen ist unter Umständen nur zweimal im Monat erlaubt, wie das Amtsgericht Westerstede (Az. 22 C 614/09) laut Bericht der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ in einem Einzelfall entschieden hat. Und zweimal im Monat heißt: zehnmal im Jahr, da nur die wärmeren Monate von Mai bis September als Grillmonate gelten.

Den Nachbar und Kläger jenes Falles störte der Rauch aus dem feststehenden Grillkamin des Nachbarn neun Meter entfernt von seiner Grundstücksgrenze. Die vergleichsweise große Entfernung führte in dem Fall dazu, dass der Richter sogar mehr Grillvergnügen zuließ, als der rauchempfindliche Nachbar gefordert hatte: Er wollte sogar, dass der Nachbar nur einmal im Monat grillen dürfe.

Kleiner Praxistipp: Wer einen Elektrogrill benutzt, vermeidet Ärger. Erstens kann er – punktgenau in der Halbzeitpause eines WM-Spiels – Fleisch braten, und zweitens ist die Rauchentwicklung dann erheblich geringer.

tr/dpa