Fluggäste haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bei großen Verspätungen Anspruch auf großzügige finanzielle Entschädigung. Verzögert sich die Ankunft eines Fluges um mindestens drei Stunden, kann der Reisende die gleiche Ausgleichszahlung verlangen, wie sie für eine Annullierung des Fluges vorgesehen ist, entschied der BGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: Xa ZR 95/06). Die Karlsruher Richter stehen damit im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der schon im vergangenen November den Weg für mehr Rechte der Fluggäste geebnet hatte.
Voraussetzung sei aber, dass die Verspätung nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgehe, hieß es in dem Urteil. Rechtsreferent Thorsten Meinicke von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein sagte, es komme darauf an, wie die Richter die „außergewöhnlichen Umstände“ definierten. Ein Sprecher von Condor sagte, die Urteilsbegründung liege noch nicht vor.
Im konkreten Fall ging es um einen Condor-Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück. Der Rückflug verzögerte sich wegen technischer Defekte des Flugzeugs, so dass die Kläger 25 Stunden später als geplant in Frankfurt ankamen. Sie verlangten daraufhin von der Thomas-Cook-Flugtochter 600 Euro pro Person, wie sie in der EU-Fluggastrechte-Verordnung bei einer Annullierung vorgesehen ist. Das Unternehmen wollte aber nicht zahlen. weil es sich nur um eine Verspätung gehandelt habe. Bei Verspätungen bieten Fluggesellschaften ihren Passagieren allenfalls Getränke, Mahlzeiten oder auch eine Hotelübernachtung - aber kein Geld.
Der BGH bestätigte mit dem Urteil eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, den er in der Sache angerufen hatte und der die Drei-Stunden-Grenze festgelegt hatte. Diese sei nach Auffassung des Luxemburger Gerichts auch im Einklang mit dem Montrealer Übereinkommen für den internationalen Luftverkehr - was Condor bezweifelt hatte. Der BGH sah auch keine Veranlassung – wie von der Fluggesellschaft gefordert – den Rechtsstreit erneut dem EuGH vorzulegen. „Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht“, entschieden die Karlsruher Richter.
Ob Flugreisende bei einem Streik – wie er am Montag bei der Lufthansa droht – ebenfalls auf Entschädigung hoffen können, bleibt nach Ansicht von Verbraucherschützern damit offen. „Fraglich ist immer, ob bei einem Streik ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmens gegeben ist. Überwiegend sehen das die Gerichte aber anders, weil die Beschäftigten ein Streikrecht haben“, sagte Meinicke. Er empfiehlt Passagieren, sich mit der Lufthansa in Verbindung zu setzen und umzubuchen. „Wenn ein Flug ausfällt, sollte sich der Reisende aber auf jeden Fall den Grund für eventuelle spätere Ansprüche schriftlich bestätigen lassen.“
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Reuters/dpa/heg





