Die Datenschutzrechte „gehören in die Verfassung“, sagt die ehemalige Verbraucherschutzministerin Renate Künast. Jeder Bürger müsse wissen und bestimmen können, was mit seinen Daten passiere. „Wir müssen im Vertragsrecht, im Zivilrecht und beim Datenschutz an die technische Entwicklung des 21. Jahrhunderts anschließen“, so Künast weiter. Sie forderte auch höhere Strafen und schärfere Kontrollen.
Die Forderung, den Datenschutz im Grundgesetz zu verankern, ist nicht neu. Erst kürzlich hatte sich der SPD-Innenpolitiker Dieter Wiefelspütz für diesen Schritt ausgesprochen. Auch der Vorsitzende des Bundestagsinnenausschusses, Sebastian Edathy (SPD), befürwortet eine Grundgesetzerweiterung: „Das unterstütze ich prinzipiell“, sagte Edathy Morgenpost Online. Er halte es aber für unrealistisch, dieses Vorhaben noch im Herbst anzugehen.
Die Bundesregierung sieht dagegen trotz der jüngsten Vorfälle keine Notwendigkeit, den Datenschutz gesondert in die Verfassung aufzunehmen. Das machten Bundesjustizministerium und Innenministerium am Montag deutlich und wiesen darauf hin, der Datenschutz könne bereits jetzt aus dem Grundgesetz herausgelesen werden, etwa beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Daher bestehe kein Handlungsbedarf. Eine Sprecherin des Justizministeriums wies zudem darauf hin, dass die unerlaubte Weitergabe von Datensätzen bereits jetzt mit Geldbußen von bis zu 250¿000 Euro oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren bestraft werden könnte.
Laut Bundesdatenschutzgesetz ist die Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten für Werbe- oder Marktforschungszwecke zwar grundsätzlich zulässig. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn es sich um „listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten“ handelt, die sich auf die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe beziehen (also etwa: „Weinliebhaber“) oder auf den Beruf, Namen, Titel, den akademischen Grad, die Anschrift oder das Geburtsjahr. Schon die Weitergabe eines exakten Geburtstages ist verboten, ebenso die Übermittlung von Kontodaten.
Zunächst wäre eine solche Weitergabe als Ordnungswidrigkeit zu werten. Strafbar macht sich, wer zudem eine Bereicherungsabsicht verfolgt. Der aktuelle Missbrauchsfall, in dem Bankverbindungen an ein Lübecker Callcenter weitergegeben wurden, könnte demnach für die verantwortlichen Akteure strafrechtliche Folgen haben. Denn hier wurden die Daten, wie es scheint, nicht nur weitergegeben, sondern verkauft.



