Zwar erging das Urteil im Falle eines Gewerbemietvertrags, doch sowohl das Urteil selbst als auch die Begründung der Entscheidung lassen sich grundsätzlich 1:1 auf das allgemeine Wohnungsmietrecht übertragen, erläutert die Berliner Kanzlei Breiholdt Rechtsanwälte.

In dem Fall hatte der Vermieter ein Bekleidungsgeschäft mit Teppichboden vermietet. Im Mietvertrag war geregelt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen vornehmen oder dem Vermieter die dafür erforderlichen Kosten erstatten muss. Außerdem musste er die Mieträume am Ende der Mietzeit ordnungsgemäß gereinigt zurückgeben.

Nach Vertragsende verlangte der Vermieter von diesem Mieter, dass er den Teppichboden erneuern sollte. Das lehnte der Mieter zu Recht ab - ein Teppichboden gehört nämlich zum Verantwortungsbereich des Vermieters.

Verweis auf Holzdielen-Fußboden

Später erneuert der Vermieter den Teppich auf Wunsch des Nachmieters. Vom ausgezogenen Mieter konnte er nun den neuen Teppichboden nicht ersetzt verlangen, weil der Boden vom Mieter nicht beschädigt oder zerstört worden war - aber wenigstens die vermutlichen Kosten einer tatsächlich bei Auszug nötig gewesenen Teppichgrundreinigung wollte er einklagen.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dass der Mieter die Kosten einer Teppichgrundreinigung tragen muss, ergibt sich aus der zulässigen "Abwälzung" der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, wie es üblicherweise in Mietverträgen stattfindet. Diese Abwälzung sei zulässig, weil der Mieter dafür eine geringere Miete zahlt, als wenn der Mieter sich selbst um Schönheitsreparaturen kümmern müsste. Deshalb sei für diesen Fall ein Anspruch auf Ersatz der gedachten Kosten in den Vertrag "hineinzulesen", selbst wenn der Vermieter die Reinigung gar nicht mehr ausführen kann, weil der Nachmieter einen neuen Teppich haben wollte.

Dass diese Grundeinigung des Teppichbodens auch zu den Schönheitsreparaturen gehört, daran hatte der Bundesgerichtshof keine Zweifel. Dass in § 28 der II. Berechnungsverordnung nichts von Teppichreinigung steht, fand der BGH unwesentlich. In der veralteten Vorschrift stehe beispielsweise auch, dass man Holzdielen-Fußböden streichen müsse, obwohl gestrichene Holzböden gar nicht mehr üblich seien. Schönheitsreparatur bedeute, die Oberfläche des Bodenbelags "in einen ansehnlichen Zustand zu versetzen".

tr