Das Kindergeld sichert die Grundversorgung von Kindern ab der Geburt. Die Familienkassen der Länder zahlen Kindergeld oder Kinderzuschlag aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es soll Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen unterstützen. Sobald die Voraussetzungen – beispielsweise bei Änderungen der Lebensumstände – nicht mehr erfüllt sind, muss zu viel erhaltenes Geld zurückgezahlt werden.

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Eine der Grundvoraussetzungen ist, dass das Kind unter 18 Jahre alt sein muss. Volljähriger Nachwuchs ist nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Kindergeld zu beziehen. Zudem muss das Kind regelmäßig von der antragstellenden Person versorgt werden und in dessen Haushalt leben. Dies gilt auch auf Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder. 

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Kindergeld zurückzahlen: So vermeiden Sie eine Rückzahlung

Um eine Rückzahlung zu vermeiden, sollten Sie die Familienkasse umgehend informieren, wenn sich am Einkommen, Familienstand oder Arbeitsverhältnis etwa ändert. Grundsätzlich könnte sich die Höhe des Kindergeldes ändern oder der Anspruch entfällt gänzlich.

Es kann dadurch zu einer sogenannten Überzahlung — es wurde zu viel Geld ausgezahlt — kommen. Sollte dies der Fall sein, meldet sich die Familienkasse per Post mit Informationen wie viel, wie und bis wann die Forderung zurückzuzahlen ist. 

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Zu viel Geld erhalten: So geht es weiter

Wenn der Fall eintritt, dass zu viel Geld ausgezahlt wurde, sind in einem Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid alle wichtigen Informationen zur Rückzahlung zu finden. Hier befindet sich auch die Bankverbindung, an welche der geforderte Betrag zu überweisen ist.

Wenn Sie vermuten, dass Geld zurückzuzahlen sein könnte, sollten Sie unbedingt warten, bis der offizielle Bescheid der Familienkasse im Briefkasten ist. Nur dann kann man sich genau über die Höhe der Rückzahlung sicher sein. Außerdem kann dann mithilfe des korrekten Verwendungszweckes das Anliegen richtig von der Familienkasse zugeordnet werden. 

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Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Betrag mit fortlaufenden Zahlungen verrechnet wird. Sollten Sie also Kindergeld oder Kinderzuschlag erhalten, kann die Überzahlung damit verrechnet werden und wird von der Auszahlung abgezogen. Dieser Vorgang ist als Aufrechnung bekannt. Die Familienkasse prüft zuerst, ob so eine Aufrechnung möglich ist.

Der Arbeitsagentur zufolge kann bei einer Aufrechnung in der Regel bis zur Hälfte des Kindergeldes bzw. des Kinderzuschlags einbehalten werden. Wünschen Sie, dass mehr abgezogen wird, fordert das Amt dafür eine schriftliche Bestätigung.

Auch hier gibt es eine Ausnahme. Familien können Hilfebedürftigkeit nachweisen. In diesem Fall darf die Familienkasse keinen Teil des Kindergeldes oder Kinderzuschlages einbehalten. Hilfebedürftige sind Menschen, die Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen.

Rückzahlung an die Familienkasse: Der geforderte Betrag kann nicht oder nur zum Teil gezahlt werden

Falls Sie Kindergeld oder Kinderzuschlag zurückzahlen müssen, aber den geforderten Betrag nicht oder nur teilweise bis zum angegebenen Datum zurückzahlen können, gibt es die Möglichkeit Kontakt mit der Familienkasse aufzunehmen. Dies passiert am besten so früh wie möglich, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dann möglich, die Forderung zu stunden, also monatlich abzubezahlen. Hierzu müssen Sie einen Stundungsantrag stellen. Nachdem man einen Fragebogen ausgefüllt hat und Dokumente hinzufügt, die gemachte Angaben belegen, prüft die Familienkasse das Anliegen und versendet schriftliche Antworten.

Zudem besteht die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Hier gilt allerdings: Selbst wenn Einspruch eingelegt wird, muss die Rückzahlung zunächst bezahlt werden.