Spiele, Musik oder Videos aus dem Netz können Kinder – und deren Eltern – viel Geld kosten. Für sogenannte In-App-Käufe, die vermeintliche Gratisspiele spannender und erfolgversprechender machen, haben junge Leute schon vierstellige Euro-Beträge ausgegeben. Da ist gut zu wissen: Die Eltern können der Bezahlung in vielen Fällen widersprechen – wegen der Minderjährigkeit der Kinder.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr „geschäftsunfähig“ und danach, zwischen 7 und 17 Jahren, nur „beschränkt geschäftsfähig“. Das bedeutet: Verträge mit ihnen werden in der Regel erst dann wirksam, wenn sie die vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung der Eltern haben. Das gilt unabhängig davon, ob die jungen Surfer mit dem eigenen Smartphone, dem der Eltern oder etwa einem Familien-Tablet im Internet bestellen.
Online-Käufe: ohne Genehmigung, keine Zahlungspflicht
„Genehmigen die Eltern den Online-Kauf nicht, trifft sie grundsätzlich auch keine Zahlungspflicht“, sagt daher Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Mit dem Risiko, kein Geld für ihre Onlinedienste zu bekommen, müssten Unternehmen leben, die ihr Angebot vorwiegend an Minderjährige richten, so die Juristin.


