In Dresden entscheidet das Oberlandesgericht über eine Schadensersatzklage von Eltern aus Leipzig, die für ihren Nachwuchs keinen Kita-Plätze bekommen haben. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung:
Seit wann gibt es den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?
Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter.
Wie früh müssen die Eltern das Kind anmelden?
Das ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. In Berlin kann man beispielsweise bis zu neun Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn einen Kita-Gutschein beantragen. Spätester Anmeldetermin ist zwei Monate vor Beginn. Tatsächlich gibt es aber nicht nur in der Hauptstadt Eltern, die schon vor der Geburt ihres Kindes bei ihrer "Wunsch-Kita" vorstellig werden.
Wer kann klagen und mit welchem Ziel?
Niemand hat einen Anspruch darauf, dass sein Kind in einer bestimmten Kita aufgenommen wird. Eltern, die an ihrem Wohnort gar keinen Kita-Platz bekommen und auch keine Betreuungsmöglichkeit bei einer Tagesmutter finden, können vor Gericht ziehen. Das ist bislang allerdings kaum vorgekommen. Die Eltern können entweder versuchen, im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Kita-Platzes zu erstreiten. Sie können außerdem, wenn sie trotz nachweisbarer Bemühungen und Kontakt zum Jugendamt erfolglos geblieben sind, den Ersatz der Kosten für eine private Kinderbetreuung einfordern. Wer die Kinderbetreuung auch privat nicht organisieren kann und deshalb zu Hause bleiben muss, kann - und darum geht es bei der Klage der Eltern aus Leipzig - Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls geltend machen.
Das Oberlandesgericht soll jetzt klären, ob der Rechtsanspruch nur für die Kinder gilt oder auch für die Eltern. Ist das nicht ein wenig abstrakt - Einjährige können ja schließlich nicht selbst klagen?
Das stimmt. Die kommunalen Spitzenverbände haben allerdings festgestellt, dass es bei dem im Gesetz verankerten Rechtsanspruch nicht nur um die frühzeitige Förderung der Kinder geht, sondern auch um "die Vereinbarkeit von Familie und Beruf".
Das Bundesverfassungsgericht hat doch im Juli das Betreuungsgeld gekippt. Kann man das Geld, das dafür eingeplant war, nicht nutzen, um neue Kitas zu bauen oder mehr Erzieherinnen einzustellen?
Das ist nicht so einfach. Denn die Kinderbetreuung ist Ländersache - mit diesem Argument hatte Karlsruhe ja auch die vom Bund gezahlte "Herdprämie" gekippt. Und darüber, was mit dieser einen Milliarde Euro passieren soll, gibt es in der großen Koalition noch unterschiedliche Auffassungen. Die CSU würde das Geld gerne direkt an die Länder weiterreichen. Denn dann könnte Bayern das Betreuungsgeld weiter auszahlen. Einige SPD-Politiker würden den Betrag gerne für die Steigerung der Kita-Qualität verwenden. Für die CDU steht allerdings noch gar nicht fest, dass dieses Geld überhaupt in familienpolitische Leistungen fließen muss.
Hintergrund: Der Fall Leipzig
In einem Streitfall um Schadenersatz für fehlende Kita-Plätze vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden geht es um die Berufung der Stadt Leipzig gegen die Entscheidung des Landgerichts, wonach drei klagende Familien Anspruch auf rund 15.000 Euro plus Zinsen für den Verdienstausfall haben. Die Kommune konnte ihnen keinen Kita-Platz für ihre Kleinkinder geben, die Mütter mussten länger als geplant zu Hause bleiben. In Deutschland haben Ein- bis Dreijährige einen Rechtsanspruch auf Betreuung, viele Kommunen hinken mit dem Ausbau aber hinterher.
Der OLG-Zivilsenat hatte bereits in der Berufungsverhandlung vor einer Woche eine Amtspflichtverletzung der Kommune festgestellt, weil sie nicht rechtzeitig genügend Plätze für Kleinkinder bereitgestellt habe. Eine zentrale Frage aber ist, ob der einklagbare Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder zwischen ein und drei Jahren auch für Eltern gilt und damit die Erwerbstätigkeit der Eltern schützt. Das hatte der OLG-Senat bereits mit Nein beantwortet. Er hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache angekündigt, Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
dpa/mim



