Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) will eine umfassende Großelternzeit für die Kinderbetreuung auf den Weg bringen.

Berufstätige Großeltern sollten einen generellen Rechtsanspruch auf berufliche Freistellung und Kündigungsschutz erhalten, wenn sie ihre Enkelkinder betreuen, zitierte die „Passauer Neue Presse“ aus Schröders Gesetzentwurf. Der Anspruch solle den Großeltern ungeachtet von Alter und beruflicher Situation der Eltern zustehen.

Die Großelternzeit kann dem Bericht zufolge unabhängig davon genommen werden, ob sich die Eltern des Enkelkinds zeitgleich in Elternzeit befinden oder ob das Enkelkind im gleichen Haushalt mit den Großeltern lebt. Der Rechtsanspruch solle allerdings auf Mitarbeiter von Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten beschränkt bleiben.

Das Bundesfamilienministerium rechnet der Zeitung zufolge mit rund 300.000 anspruchsberechtigten Großeltern und geht davon aus, dass etwa zehn Prozent von ihnen von der neuen Regelung Gebrauch machen würden. Ein finanzieller Ausgleich analog zum Elterngeld sei aber nicht vorgesehen. Ministerin Schröder hatte das Vorhaben zur Einführung einer Großelternzeit im Grundsatz bereits im März angekündigt.

Flexibilisierung der Elternzeit-Regelung

Der Entwurf sieht auch eine Flexibilisierung der Elternzeit-Regelung vor. Bisher hat jedes Elternteil Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs. Zwölf Monate Elternzeit können derzeit auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.

„Die Begrenzung des übertragbaren Zeitraums von bisher 12 Monaten soll aufgehoben werden und nicht in Anspruch genommene Elternzeit von bis zu 24 Monaten soll übertragen werden können“, heißt es laut „Passauer Neuer Presse“ in dem Entwurf. Der Übertragungszeitraum soll bis zum 14. Lebensjahr verlängert werden.

Geändert werden sollen den Angaben zufolge auch die Bestimmungen zum bereits bestehenden Rechtsanspruch auf Teilzeit-Beschäftigung während der Elternzeit. Falls der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag des Beschäftigten nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnt, soll dies künftig als Zustimmung gelten.

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